Satzung & Ordnungen

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Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäfts­jahr
§ 2 Zweck
§ 3 Gemein­nüt­zig­keit
§ 4 Far­ben und Aus­zeich­nun­gen
§ 5 Mit­glied­schaft
§ 6 Orga­ne des Ver­eins
§ 7 Mit­glie­der­ver­samm­lung
§ 8 Der Vor­stand
§ 9 Die Jugend­ver­samm­lung
§ 10 Bei­trä­ge
§ 11 Ord­nun­gen
§ 12 Auf­lö­sungs­be­stim­mun­gen
§ 13 Schluß­be­stim­mung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Ver­ein führt den Namen Bogen­sport-Club Frank­furt e.V. und hat sei­nen Sitz in Frank­furt am Main.
    Er wur­de am 2. Juni 1958 gegrün­det und am 22. Sep­tem­ber 1959 im Ver­eins­re­gis­ter beim Amts­ge­richt Frank­furt ein­ge­tra­gen. Die Regis­ter­num­mer lau­tet 4621.
  2. Das Geschäfts­jahr ist das Kalen­der­jahr.
  3. Gerichts­stand ist Frank­furt am Main.

§ 2 Zweck

  1. Der Ver­ein hat vor­nehm­lich fol­gen­den Zweck:
    a) die Aus­übung und För­de­rung des Bogen­schie­ßens,
    b) die Pfle­ge von Sport und Spiel sowie die Wah­rung deren ideel­len Cha­rak­ters,
    c) die sport­li­che För­de­rung von Jugend­li­chen.
  2. Der Ver­ein ist Mit­glied des
    a) Lan­des­sport­bun­des Hes­sen e.V.,
    b) des zustän­di­gen Lan­des­fach­ver­ban­des,
    c) des zustän­di­gen Spit­zen­ver­ban­des.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Bogen­sport-Club Frank­furt e.V. mit Sitz in Frank­furt ver­folgt aus­schließ­lich und unmit­tel­bar gemein­nüt­zi­ge Zwe­cke im Sin­ne der Vor­schrif­ten des Drit­ten Abschnit­tes des Zwei­ten Teils der Abga­ben­ord­nung gemäß der Neu­be­kannt­ma­chung vom 01.10.2002 (§§ 51–68 AO). Die Mit­glie­der sei­ner Orga­ne arbei­ten ehren­amt­lich.
  2. Mit­tel dür­fen nur für sat­zungs­mä­ßi­ge Zwe­cke ver­wen­det wer­den. Die Mit­glie­der erhal­ten kei­ne Zuwen­dun­gen aus Mit­teln des Ver­eins. Jeg­li­che Art von Ver­eins­hil­fe der Mit­glie­der erfolgt grund­sätz­lich unent­gelt­lich.
  3. Die Mög­lich­keit des Auf­wands­er­sat­zes sowie der ‑ent­schä­di­gung für beson­de­re Tätig­kei­ten, die dem Zweck des Ver­eins die­nen, bleibt geson­dert bestehen. Von der Auf­wands­ent­schä­di­gung aus­ge­schlos­sen sind sämt­li­che Vor­stands­tä­tig­kei­ten gem. §27 Abs. 3 BGB.
  4. Es darf kei­ne Per­son durch Aus­ga­ben, die den Zwe­cken des Ver­eins fremd sind, oder durch unver­hält­nis­mä­ßig hohe Ver­gü­tun­gen begüns­tigt wer­den.
  5. Zuwen­dun­gen an den Ver­ein aus zweck­ge­bun­de­nen Mit­teln des Lan­des­sport­bun­des, der zustän­di­gen Fach­ver­bän­de oder einer ande­ren Ein­rich­tung oder Behör­de dür­fen nur für die vor­ge­schrie­be­nen Zwe­cke Ver­wen­dung fin­den.
  6. Der Ver­ein ist selbst­los tätig; er ver­folgt nicht in ers­ter Linie eigen­wirt­schaft­li­che Zwe­cke.

§ 4 Farben und Auszeichnungen

  1. Die Far­ben des Ver­eins sind gelb und schwarz. Das Zei­chen des Ver­eins ist der sti­li­sier­te Bogen­schüt­ze (Ent­wurf von Wer­ner Arndt).
  2. Jedes Mit­glied hat das Recht zum Erwerb und zum Tra­gen der Ver­eins­na­del.
  3. Als Aus­zeich­nun­gen wer­den die Ehren­na­deln des Fach­ver­ban­des ver­lie­hen.

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Der Ver­ein führt als Mit­glie­der:
    a) Ordent­li­che Mit­glie­der,
    b) Jugend­li­che Mit­glie­der, die ent­spre­chend der jeweils gül­ti­gen Wett­kampf-ord­nung / Sport­ord­nung, der über­ge­ord­ne­ten Ver­bän­de, dem Jugend­be­reich ange­hö­ren,
    c) Ehren­mit­glie­der.

    Wahl­be­rech­tigt bei Mit­glie­der­ver­samm­lun­gen sind die Mit­glie­der unter a) und c), sowie die jugend­li­chen Mit­glie­der unter b) ab dem 18. Lebens­jahr.
  2. Mit­glied des Ver­eins kann jede (natür­li­che) Per­son wer­den. Es gilt Arti­kel 3 GG.
  3. Der Antrag um Auf­nah­me in den Ver­ein hat schrift­lich zu erfol­gen. Jugend­li­che kön­nen nur mit schrift­li­cher Zustim­mung des gesetz­li­chen Ver­tre­ters auf­ge­nom­men wer­den.
  4. Der Vor­stand ent­schei­det über die Auf­nah­me. Er ist in beson­de­ren Fäl­len berech­tigt, die Auf­nah­me in den Ver­ein von einem sport­ärzt­li­chen Zeug­nis abhän­gig zu machen. Die Auf­nah­me kann ohne Anga­be von Grün­den abge­lehnt wer­den.
  5. Die Mit­glied­schaft endet:

    a) Durch Aus­tritt, der nur schrift­lich für das Ende des Kalen­der­jah­res zuläs­sig und spä­tes­tens zum 31. August zuvor zu erklä­ren ist.
    b) Durch Strei­chung aus dem Mit­glie­der­ver­zeich­nis, wenn ein Mit­glied 6 Mona­te mit der Ent­rich­tung der Ver­eins­bei­trä­ge in Ver­zug ist und trotz erfolg­ter schrift­li­cher Mah­nung die­se Rück­stän­de nicht bezahlt oder sons­ti­ge finan­zi­el­le Ver­pflich­tung dem Ver­ein gegen­über nicht erfüllt hat.
    c) Durch Aus­schluss­be­schluss. Der Aus­schluss eines Mit­glie­des erfolgt nach schrift­lich begrün­de­tem Antrag eines Mit­glie­des durch Beschluss des Vor­stan­des. Dem Aus­zu­schlie­ßen­den ist Gele­gen­heit zur Stel­lung­nah­me zu geben. Beim Aus­schei­den aus dem Ver­ein erlischt jeder Anspruch auf das Ver­eins­ver­mö­gen und das Recht zu Tra­gen von Ver­eins­na­deln, mit Aus­nah­me von beson­de­ren Aus­zeich­nun­gen des Ver­eins. Im Fal­le des Aus­schlus­ses dür­fen Aus­zeich­nun­gen nicht wei­ter­ge­tra­gen wer­den.
    d) Durch den Tod des Mit­glieds.

§ 6 Organe des Vereins

Die Orga­ne des Ver­eins sind:

a) Die Mit­glie­der­ver­samm­lung,
b) der Vor­stand,
c) die Jugend­ver­samm­lung.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung wird durch den Vor­stand ein­be­ru­fen.
  2. Die ordent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lung fin­det jähr­lich in den ers­ten drei Mona­ten des Kalen­der­jah­res statt.
  3. Die Ein­la­dung zu einer Mit­glie­der­ver­samm­lung hat spä­tes­tens zwei Wochen vor­her schrift­lich zu erfol­gen.
  4. Die Tages­ord­nung soll ent­hal­ten:

    a) den Bericht des Vor­stan­des,
    b) die Ent­las­tung des Vor­stands,
    c) die Neu­wahl des Vor­stan­des mit Aus­nah­me des Jugend­lei­ters,
    d) die Wahl von zwei Kas­sen­prü­fern,
    e) den Ver­an­stal­tungs­ka­len­der,
    f) den Haus­halts­vor­anschlag,
    g) Anträ­ge
  5. Der Vor­sit­zen­de oder sein Ver­tre­ter lei­ten die Ver­samm­lung.
  6. Über die Ver­hand­lung hat der Schrift­füh­rer eine Nie­der­schrift auf­zu­neh­men, die vom Lei­ter der Ver­samm­lung und vom Schrift­füh­rer zu unter­zeich­nen ist. Die gefass­ten Beschlüs­se sind wört­lich in die Nie­der­schrift auf­zu­neh­men.
  7. Zur Beschluss­fas­sung ist, vor­be­halt­lich der nach­fol­gen­den Bestim­mung der Zif­fer 8, die abso­lu­te Mehr­heit der anwe­sen­den Mit­glie­der erfor­der­lich.
  8. Sat­zungs­än­de­run­gen kön­nen nur mit 2/3 Stim­men­mehr­heit der erschie­ne­nen Mit­glie­der beschlos­sen wer­den. Über die Auf­lö­sung des Ver­eins beschließt die Mit­glie­der­ver­samm­lung mit einer Mehr­heit von 3/4 der erschie­ne­nen Mit­glie­der.
  9. Außer­or­dent­li­che Ver­samm­lun­gen fin­den auf Beschluss des Vor­stan­des, wenn das Inter­es­se des Ver­eins es erfor­dert, oder auf schrift­lich begrün­de­ten Antrag von min­des­tens 20% der Mit­glie­der statt. Außer­or­dent­li­chen Ver­samm­lun­gen ste­hen die glei­chen Befug­nis­se zu wie den ordent­li­chen.

§ 8 Der Vorstand

  1. Der Vor­stand besteht aus:

    a) dem 1. Vor­sit­zen­den,
    b) dem 2. Vor­sit­zen­den,
    c) dem Schatz­meis­ter,
    d) und dem Jugend­lei­ter.

    Wähl­bar sind alle Mit­glie­der nach § 5 1.1. des Ver­eins.
  1. Der Vor­stand erstellt eine Vor­stands­ord­nung, in wel­cher die Auf­ga­ben­ver­tei­lung, oder einen Geschäfts­ver­tei­lungs­plan, in wel­chem das Tätig­keits­spek­trum des Vor­stands sowie wei­te­re Auf­ga­ben­be­rei­che des Ver­eins und die damit ver­bun­de­nen wei­te­ren Ver­eins­or­ga­ne gere­gelt wer­den.
    Er bestimmt den Ort der Ver­eins­ge­schäfts­stel­le und benennt ein Ver­eins­mit­glied, des­sen Ein­wil­li­gung vor­aus­ge­setzt, zum Lei­ter der­sel­ben. Hier­zu kön­nen nur Ver­eins­mit­glie­der nach § 5 1. a) bzw. § 5 1. c) bestellt wer­den. Der Lei­ter der Ver­eins­ge­schäfts­stel­le nimmt an den Sit­zun­gen des Vor­stands ohne Stimm­recht teil.

    Zur Erfül­lung wei­te­rer Auf­ga­ben kann der Vor­stand in sei­nem Sin­ne geeig­ne­te Per­so­nen benen­nen und Auf­ga­ben­be­rei­che dele­gie­ren. Die­se wer­den vom Vor­stand mit deren Auf­ga­ben­be­reich in geeig­ne­ter Form bekannt gege­ben. Sie sind inner­halb ihres Auf­ga­ben­be­reichs berech­tigt Wei­sun­gen zu ertei­len und neh­men ohne Stimm­recht auf beson­de­re Ein­la­dung des Vor­stands an des­sen Sit­zun­gen teil.
  2. Vor­stand im Sin­ne des Bür­ger­li­chen Gesetz­bu­ches sind der 1. Vor­sit­zen­de, der 2. Vor­sit­zen­de und der Schatz­meis­ter. Hier­von sind jeweils zwei gemein­sam zur Ver­tre­tung des Ver­eins berech­tigt; der 1. Vor­sit­zen­de ist allein zur Ver­tre­tung des Ver­eins berech­tigt.
  3. Die Wahl des Vor­stands mit Aus­nah­me des Jugend­lei­ters, des­sen Wahl von der Mit­glie­der­ver­samm­lung bestä­tigt wer­den muss, erfolgt in einer ordent­li­chen Mit­glie­der­ver­samm­lung durch gehei­me Wahl. In Jah­ren mit gera­der End­zahl wer­den der 1. Vor­sit­zen­de und der Schatz­meis­ter, in Jah­ren mit unge­ra­der End­zahl der 2. Vor­sit­zen­de und der Jugend­lei­ter gewählt.
  4. Beim Aus­schei­den von ein­zel­nen Vor­stands­mit­glie­dern wäh­rend der Amts­zeit kann sich der Vor­stand selb­stän­dig ergän­zen. Beim Aus­schei­den von Vor­stands­mit­glie­dern im Sin­ne von § 8 3. die­ser Sat­zung, ist inner­halb von 12 Mona­ten die frei gewor­de­ne Posi­ti­on durch Nach­wahl zu beset­zen.
  5. Der Vor­stand soll min­des­tens vier­mal jähr­lich zusam­men­kom­men und stimmt mit ein­fa­cher Mehr­heit der erschie­ne­nen Mit­glie­der ab. Bei Stim­men­gleich­heit ent­schei­det die Stim­me des 1. Vor­sit­zen­den. Zur Vor­stands­sit­zung dür­fen nach Wunsch auch die beauf­trag­ten Per­so­nen der Auf­ga­ben­be­rei­che gela­den wer­den. Die­se besit­zen kein Stimm­recht.
  6. Die Aus­übung ver­schie­de­ner Vor­stands­äm­ter in Per­so­nal­uni­on ist – aus­ge­nom­men der Vor­stands­mit­glie­der im Sin­ne von § 8 3. die­ser Sat­zung – zuläs­sig.
  7. Berei­che, die weder durch die Sat­zung noch durch die Geschäfts­ord­nung gere­gelt sind, kön­nen durch Beschluss des Vor­stands gem. §8 3. gesteu­ert wer­den. Vor­stands­be­schlüs­se sind im Pro­to­koll der Vor­stands­sit­zung fest­zu­hal­ten. Letz­te­re ist auf Ersu­chen der Ver­eins­mit­glie­der zur Ein­sicht frei­zu­ge­ben und min­des­tens 12 Jah­re auf­zu­be­wah­ren.
    Der Vor­stand ist befugt zu genann­tem Zweck wei­te­re Ord­nun­gen, wie z.B. eine Sport­ord­nung, zu erlas­sen.

§ 9 Die Jugendversammlung

  1. Die Jugend­ver­samm­lung besteht aus allen Ver­eins­mit­glie­dern, die ent­spre­chend der jeweils gül­ti­gen Wettkampfordnung/Sportordnung der über­ge­ord­ne­ten Ver­bän­de im Jugend­be­reich star­ten (mit akti­vem und pas­si­vem Wahl­recht in der Jugend­ver­samm­lung), sowie allen im Jugend­be­reich gewähl­ten und/oder beru­fe­nen Ver­tre­tern, ins­be­son­de­re dem Jugend­lei­ter oder sons­ti­ger Betreu­er (mit pas­si­vem Wahl­recht in der Jugend­ver­samm­lung). Sie ist obers­tes Organ der Jugend­ab­tei­lung. Die Jugend­ver­samm­lung gibt sich eine Ord­nung. Die Jugend­ord­nung ist von der Mit­glie­der­ver­samm­lung zu bestä­ti­gen. Sie ist nicht Bestand­teil der Sat­zung.
  2. Vor jeder ordent­li­chen Mit­glie­der­ver­samm­lung hat eine Jugend­ver­samm­lung statt­zu­fin­den. Sie ist schrift­lich ein­zu­be­ru­fen. Wei­te­re Jugend­ver­samm­lun­gen fin­den statt, wenn es im Inter­es­se der Jugend­li­chen des Ver­eins erfor­der­lich ist oder auf schrift­lich begrün­de­ten Antrag von min­des­tens 20% der jugend­li­chen Mit­glie­der.
  3. Jugend­ver­samm­lun­gen wer­den vom Jugend­lei­ter ein­be­ru­fen und gelei­tet.
  4. Alle 2 Jah­re wählt die Jugend­ver­samm­lung den Jugend­lei­ter. Er muss von der
    Mit­glie­der­ver­samm­lung bestä­tigt wer­den. Der Jugend­lei­ter muss ordent­li­ches Mit­glied des Ver­eins sein. Er ver­tritt die Inter­es­sen der Jugend­li­chen im Ver­ein, im Kreis und Land und gegen­über den Fach­ver­bän­den.

§ 10 Beiträge

  1. Der Ver­ein erhebt zur Erfül­lung sei­ner Auf­ga­ben eine Auf­nah­me­ge­bühr, Bei­trä­ge und für beson­de­re Leis­tun­gen Gebüh­ren, die durch die Mit­glie­der­ver­samm­lung fest­ge­setzt wer­den.
  2. Mit­glie­der, die län­ger als 3 Mona­te mit ihren Ver­pflich­tun­gen im Rück­stand sind, ver­lie­ren das Recht zur Teil­nah­me an den Ver­eins­ver­an­stal­tun­gen und zur Aus­übung des Stimm­rech­tes. § 5 5. 5) regelt den Ver­eins­aus­schluss.
  3. Der Betrag ist jähr­lich inner­halb des ers­ten Monats des Jah­res zu bezah­len.

§ 11 Ordnungen

  1. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung beschließt und ver­än­dert mit abso­lu­ter Mehr­heit eine Geschäfts­ord­nung des Ver­eins.
  2. Der Vor­stand beschließt bei Bedarf wei­te­re ergän­zen­de Ord­nun­gen.
  3. Außer­dem sind die Sport­ord­nun­gen, die Wett­kampf­be­stim­mun­gen und die Tur­nier­ord­nun­gen des Ver­eins und der Spit­zen­ver­bän­de für die Mit­glie­der ver­bind­lich.
  4. Die unter 1. — 3. auf­ge­führ­ten Ord­nun­gen sind nicht Bestand­teil die­ser Sat­zung.

§ 12 Auflösungsbestimmungen

Bei Auf­lö­sung oder Auf­he­bung des Ver­eins oder bei Weg­fall sei­nes bis­he­ri­gen Zwe­ckes ent­schei­det die Mit­glie­der­ver­samm­lung über die Ver­wen­dung des Ver­mö­gens des Ver­eins. Das ver­blie­be­ne Ver­mö­gen, nach Erfül­lung aller Ver­bind­lich­kei­ten, darf aus­schließ­lich für gemein­nüt­zi­ge Zwe­cke, und zwar ins­be­son­de­re zur För­de­rung des Bogen­sports, ver­wen­det wer­den.

§ 13 Schlussbestimmung

Die­se von der Mit­glie­der­ver­samm­lung am 05. April 2025 beschlos­se­ne Sat­zung ersetzt die bis­he­ri­ge im Ver­eins­re­gis­ter ein­ge­tra­ge­ne Sat­zung vom 9. März 2019. Sie tritt mit dem Tage der Beschluss­fas­sung in Kraft.

Sat­zung vom 05. April 2025.