Satzung
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
§ 2 Zweck
§ 3 Gemeinnützigkeit
§ 4 Farben und Auszeichnungen
§ 5 Mitgliedschaft
§ 6 Organe des Vereins
§ 7 Mitgliederversammlung
§ 8 Der Vorstand
§ 9 Die Jugendversammlung
§ 10 Beiträge
§ 11 Ordnungen
§ 12 Auflösungsbestimmungen
§ 13 Schlußbestimmung
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen Bogensport-Club Frankfurt e.V. und hat seinen Sitz in Frankfurt am Main.
Er wurde am 2. Juni 1958 gegründet und am 22. September 1959 im Vereinsregister beim Amtsgericht Frankfurt eingetragen. Die Registernummer lautet 4621. - Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Gerichtsstand ist Frankfurt am Main.
§ 2 Zweck
- Der Verein hat vornehmlich folgenden Zweck:
a) Bogenschießen, Sport und Spiel zu pflegen und deren ideellen Charakter zu wahren,
b) die sportliche Förderung von Jugendlichen. - Der Verein ist Mitglied des
a) Landessportbundes Hessen e.V.
b) des zuständigen Landesfachverbandes,
c) des zuständigen Spitzenverbandes.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Bogensport-Club Frankfurt e.V., mit Sitz in Frankfurt verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Vorschriften des Dritten Abschnittes der Abgabenordnung 1977 vom 16.3.1976 (§§ 51–68 AO 1977).
Die Mitglieder seiner Organe arbeiten ehrenamtlich. - Mittel dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Jegliche Art von Vereinshilfe der Mitglieder erfolgt unentgeldlich.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln des Landessportbundes, der zuständigen Fachverbände oder einer anderen Einrichtung oder Behörde dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke Verwendung finden.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 4 Farben und Auszeichnungen
- Die Farben des Vereins sind gelb und schwarz. Das Zeichen des Vereins ist der stilisierte Bogenschütze (Entwurf von Werner Arndt).
- Jedes Mitglied hat das Recht zum Erwerb und zum Tragen der Vereinsnadel.
- Als Auszeichnungen werden die Ehrennadeln des Fachverbandes verliehen.
§ 5 Mitgliedschaft
- Der Verein führt als Mitglieder:
1. Ordentliche Mitglieder,
2. Jugendliche Mitglieder, die entsprechend der jeweils gültigen Wettkampfordnung/Sportordnung, der übergeordneten Verbände, dem Jugendbereich angehören,
3. Ehrenmitglieder.
Wahlberechtigt bei Mitgliederversammlungen sind die Mitglieder unter 1. und 3., sowie die jugendlichen Mitglieder unter 2., ab dem 18. Lebensjahr. - Mitglied des Vereins kann jeder ohne Rücksicht auf Beruf, Rasse und Religion werden.
- Der Antrag um Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen. Jugendliche können nur mit schriftlicher Zustimmung des gesetzlichen Vertreters aufgenommen werden.
- Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Er ist in besonderen Fällen berechtigt die Aufnahme in den Verein von einem sportärztlichen Zeugnis abhängig zu machen. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
- Die Mitgliedschaft endet:
a) Durch Austritt, der nur schriftlich für das Ende des Kalenderjahres zulässig und spätestens zum 15. September zuvor zu erklären ist.
b) Durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied 9 Monate mit der Entrichtnung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt oder sonstige finanzielle Verpflichtung dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat.
c) Der Ausschluß eines Mitgliedes erfolgt nach schriftlich begründetem Antrag eines Mitgliedes durch Beschluß des Vorstandes. Dem Auszuschließenden ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Beim Ausscheiden aus dem Verein erlischt jeder Anspruch auf das Vereinsvermögen und das Recht zu Tragen von Vereinsnadeln, mit Ausnahme von besonderen Auszeichnungen des Vereins. Im Falle des Ausschlusses dürfen Auszeichnungen nicht weiter getragen werden.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) Die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand,
c) die Jugendversammlung.
§ 7 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres statt.
- Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat spätestens zwei Wochen vorher schriftlich zu erfolgen.
- Die Tagesordnung soll enthalten:
a) den Bericht des Vorstandes,
b) die Entlastung des Vorstands,
c) die Neuwahl des Vorstandes mit Ausnahme des Jugendwartes,
d) die Wahl von zwei Kassenprüfern,
e) den Veranstaltungskalender,
f) den Haushaltsvoranschlag,
g) Anträge - Der Vorsitzende oder sein Vertreter leiten die Versammlung.
- Über die Verhandlung hat der Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Leiter der Versammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die gefaßten Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen.
- Zur Beschlußfassung ist, vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmung der Ziffer 8, die absolute Mehrheit der anwesendes Mitglieder erforderlich.
- Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Über die Auflösung des Vereins beschließt die
Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder. - Außerordentliche Versammlungen finden statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 20% der Mitglieder. Außerordentlichen Versammlungen stehen die gleichen Befugnisse zu wie den ordentlichen.
§ 8 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus:
dem 1. Vorsitzenden
dem 2. Vorsitzenden
dem Schatzmeister
dem Jugendleiter
Wählbar sind alle Mitglieder nach § 5 1.1. des Vereins.
- Der Vorstand gibt sich eine Vorstandsordnung, in welcher die Aufgabenverteilung geregelt wird. Er bestimmt den Ort der Vereinsgeschäftsstelle und benennt ein Vereinsmitglied, dessen Einwilligung vorausgesetzt, zum Leiter derselben. Hierzu können nur Vereinsmitglieder nach § 5 1. 1. bzw. § 5 1. 3. bestellt werden. Der Leiter der Vereinsgeschäftsstelle nimmt an den Sitzungen des Vorstands ohne Stimmrecht teil.
Zur Erfüllung weiterer Aufgaben kann der Vorstand in seinem Sinne geeignete Personen benennen und Aufgabenbereiche delegieren. Diese werden vom Vorstand mit deren Aufgabenbereich in geeigneter Form bekannt gegeben. Sie sind innerhalb ihres Aufgabenbereichs berechtigt Weisungen zu erteilen und nehmen ohne Stimmrecht auf besondere Einladung des Vorstands an dessen Sitzungen teil. - Vorstand im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Schatzmeister. Hiervon sind jeweils zwei gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt, der 1. Vorsitzende ist alleine zur Vertretung des Vereins berechtigt.
- Die Wahl des Vorstands mit Ausnahme des Jugendleiters, dessen Wahl von der
Mitgliederversammlung bestätigt werden muß, erfolgt in einer ordentlichen Mitgliederversammlung durch geheime Wahl. In Jahren mit gerader Endzahl werden der 1. Vorsitzende und der Schatzmeister, in Jahren mit ungerader Endzahl der 2. Vorsitzende und der Jugendleiter gewählt. - Beim Ausscheiden von einzelnen Vorstandsmitgliedern während der Amtszeit kann sich der Vorstand selbständig ergänzen. Beim Ausscheiden von Vor-standsmitgliedern im Sinne von § 8 3. dieser Satzung, ist innerhalb von 12 Monaten die frei gewordene Position durch Nachwahl zu besetzen.
- Der Vorstand soll mindestens viermal jährlich zusammenkommen und stimmt mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder ab. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
- Die Ausübung verschiedener Vorstandsämter in Personalunion ist – ausgenommen der Vorstandsmitglieder im Sinne von § 8 3. dieser Satzung – zulässig.
§ 9 Die Jugendversammlung
- Die Jugendversammlung besteht aus allen Vereinsmitgliedern, die entsprechend der jeweils gültigen Wettkampfordnung/Sportordnung der übergeordneten Verbände im Jugendbereich starten (mit aktivem und passivem Wahlrecht in der Jugendver-sammlung), sowie allen im Jugendbereich gewählten und/oder berufenen Vertretern, insbesondere dem Jugendleiter oder sonstiger Betreuer (mit passivem Wahlrecht in der Jugendversammlung). Sie ist oberstes Organ der Jugendabteilung. Die Jugendversammlung gibt sich eine Ordnung. Die Jugendordnung ist von der Mitgliederversammlung zu bestätigen. Sie ist n i c h t Bestandteil der Satzung.
- Vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung hat eine Jugendversammlung stattzufinden. Sie ist schriftlich einzuberufen. Weitere Jugendversammlungen finden statt, wenn es im Interesse der Jugendlichen des Vereins erforderlich ist oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 20% der jugendlichen Mitglieder.
- Jugendversammlungen werden vom Jugendwart einberufen und geleitet.
- Alle 2 Jahre wählt die Jugendversammlung den Jugendwart. Er muß von der Mitgliederversammlung bestätigt werden. Der Jugendwart muß ordentliches Mitglied des Vereins sein. Er vertritt die Interessen der Jugendlichen im Verein, im Kreis und Land und gegenüber den Fachverbänden.
§ 10 Beiträge
- Der Verein erhebt zur Erfüllung seiner Aufgaben eine Aufnahmegebühr, Beiträge und für besondere Leistungen Gebühren, die durch die Mitgliederversammlung festgesetzt werden.
- Mitglieder, die länger als 6 Monate mit ihren Verpflichtungen im Rückstand sind, verlieren das Recht zur Teilnahme an den Vereinsveranstaltungen und zur Ausübung des Stimmrechtes.
- Bleibt ein Mitglied mit seiner Zahlung trotz Mahnung länger als 6 Monate im Rückstand, so kann der fällige Beitrag nebst den entstehenden Kosten eingezogen werden.
- Der Betrag ist jährlich innerhalb des ersten Monats des Jahres zu bezahlen.
§ 11 Ordnungen
- Die Mitgliederversammlung beschließt und verändert mit absoluter Mehrheit eine Geschäftsordnung des Vereins.
- Außerdem sind die Sportordnungen, die Wettkampfbestimmungen und die Turnierordnungen des Vereins und der Spitzenverbände für die Mitglieder verbindlich.
- Die unter 1. und 2. aufgeführten Ordnungen sind n i c h t Bestandteil dieser Satzung.
§ 12 Auflösungsbestimmungen
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins, nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten, an den Deutschen Bogensport-Verband 1959 e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke und zwar insbesondere zur Förderung des Bogensports zu verwenden hat.
§ 13 Schlußbestimmung
Diese von der Mitgliederversammlung am 9. März 2019 beschlossene Satzung ersetzt die bisherige im Vereinsregister eingetragene Satzung vom 1. März 2014. Sie tritt mit dem Tage der Beschlußfassung in Kraft.
Satzung vom 9. März 2019.
In Rechtschreibung und Grammatik korrigiert. Sowie mit den durch die Mitgliederversammlung beschlossenen Änderungen vom 13. April 2024 aktualisiert.