Geschäftsordnung
I. Mitgliedschaft — Aufnahme
II. Finanzen
III. Zuschüsse / Förderungen
IV. Anfänger-Bogenmaterial
V. Einzel-Trainings-Lizenz (ETL)
VI. Vereinsarbeit
VII. Gelände
VIII. Turniere und Meisterschaften
IX. Protokollführung
X. Wettkampfklassen — Ummeldung
Entsprechend der Satzung § 11–1 des Bogensport-Club Frankfurt e.V. (nachfolgende nur als BSC bezeichnet) erhält der Verein eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung soll den allgemeinen Geschäftsablauf regeln und dem Vorstand als Entscheidungshilfe dienen.
I. Mitgliedschaft — Aufnahme
a) Probezeit
Die Probezeit, welche mit Abgabe des Aufnahmeantrags beginnt, beträgt 3 Monate. Während dieser Zeit kann der Antragsteller ohne Angabe von Gründen seinen Antrag zurückziehen. Der Vorstand hat während dieser Zeit das Recht, den gestellten Antrag ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Erst nach der Probezeit beginnt die satzungsgemäße Mitgliedschaft. Auch die Anmeldung an den zuständigen Dachverband wird erst nach der Probezeit vorgenommen.
Dem Club bekannte Bogensport-Aktive, die z.B. durch Umzug oder bessere sportliche Entwicklung dem BSC beitreten wollen, können durch Vorstandsbeschluss ohne Probezeit sofort aufgenommen werden. Dem Club unbekannte Aufnahmeantragsteller können ebenfalls auf besonderen Wunsch durch Vorstandsbeschluss mit verkürzter Probezeit aufgenommen werden. Die Gründe dazu können z.B. sein: besondere clubfördernde Aktivitäten und persönlicher Einsatz.
b) Ruhende Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im BSC kann auf unbestimmte Zeit ruhen, d.h. nach einer ordentlichen Aufnahme bleibt das Mitglied dem Verein als Fördermitglied zugehörig, bis es wieder aktiv am Sportgeschehen teilnehmen möchte. Für die Dauer der ruhenden Mitgliedschaft sind die aktiven und passiven Rechte des Mitglieds ausgesetzt und die Clubschlüssel dem Vorstand auszuhändigen. Fördermitglieder werden weiterhin informiert wie alle Mitglieder; die Teilnahme an gesellschaftlichen Vereinsveranstaltungen ist erwünscht. Anträge auf ruhende Mitgliedschaft sind nur mit Wirkung zum Beginn des nächsten Geschäftsjahres möglich und müssen dem Vorstand bis zum 31. Dezember des laufenden Geschäftsjahres schriftlich vorliegen.
Der Mitgliedsbeitrag beträgt während der ruhenden Mitgliedschaft € 50,00 pro Geschäftsjahr.
c) Kündigung
Die Kündigung ist nur schriftlich für das Ende des Kalenderjahres möglich und muss zuvor bis zum 31. August eingegangen sein.
II. Finanzen
a) Mitgliedsbeiträge
Der Beitrag beträgt pro Geschäftsjahr ab dem 01.01.2026 für
1. Jugendliche Mitglieder
unter 18 Jahre : € 90,00
Jugendliche Mitglieder, deren Eltern bzw. Erziehungsberechtigte Vereinsmitglieder sind und den Beitrag für Ehepaare entrichten, sind bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres von der Beitragspflicht befreit.
2. Ordentliche Mitglieder
bei Einzelpersonen : € 150,00
bei Ehepaaren : € 210,00
3. Ehrenmitglieder
sind von der Beitragspflicht befreit.
In eheähnlichen Verhältnissen Zusammenlebende sind bezüglich der Aufnahmegebühr sowie der Beitragsbemessung den Ehepaaren gleichgestellt. Dies gilt ebenso für Alleinerziehende mit mindestens einem Kind unter achtzehn Jahren, sofern alle beide Mitglied des BSC sind. Der Gesamtbeitrag für Ehepaare bzw. gleichgestellte Mitglieder sowie Alleinerziehende wird somit auf € 210,- begrenzt.
b) Aufnahmegebühr
Die Aufnahmegebühr beträgt ab dem 01.01.2026 für
1. Jugendliche Mitglieder
unter 18 Jahre : € 95,00
Jugendliche Mitglieder, deren Eltern bzw. Erziehungsberechtigte Vereinsmitglieder sind und die Aufnahmegebühr für Ehepaare bzw. Zusammenlebende entrichtet haben, sind von der Entrichtung der Aufnahmegebühr befreit.
2. Ordentliche Mitglieder
bei Einzelpersonen : € 185,00
bei Ehepaaren : € 240,00
3. Ehrenmitglieder
Über die Ehrenmitgliedschaft entscheidet auf schriftlichen Vorschlag durch den Vorstand die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
c) Zahlungspflicht
Der Beitrag ist bis zum 31.01. des jeweiligen Kalenderjahres fällig. Die säumigen Zahler werden ab dem zweiten Monat zur Zahlung gemahnt.
Mahnung — schriftlich, Mahngebühr keine Februar
Mahnung — schriftlich, Mahngebühr € 10,00 März
Mahnung — schriftlich, Mahngebühr € 20,00 April
Mit der dritten Mahnung erfolgt der Hinweis auf Verlust der Mitgliedsrechte und drohendem Ausschluss aus dem Verein gemäß § 5 5. a) und § 10 der Satzung.
d) Beitragsnachlass für ordentliche Mitglieder
Mit Vollendung des achtzehnten Lebensjahres zahlt jedes Mitglied den vollen Beitrag gemäß II. a) 2. dieser Geschäftsordnung.
Auf Antrag wird ein ermäßigter Beitragssatz i. H. v. € 90 gewährt, für:
Auszubildende, Praktikanten, Hospitanten, Studenten, Erwerbslose, Tätige im Bundesfreiwilligendienst (BuFDis), Rentner, Schwerbeschädigte ab 50%.
Gemäß Vorstandsbeschluss kann nach sozialen, familiären, sportlichen oder einkommensbedingten Gesichtspunkten über weitere Ermäßigungen oder befristete Beitragsfreistellungen entschieden werden.
Die Anträge auf Ermäßigung sind zum Ende eines Geschäftsjahrs beim Vorstand schriftlich einzureichen. Dem Antrag ist eine entsprechende Bescheinigung bzw. ein geeigneter Nachweis beizulegen.
e) Zahlungserleichterung der Aufnahmegebühr
Auf Antrag kann die Bezahlung der Aufnahmegebühr gestundet oder aufgeteilt werden. Diese Anträge werden streng vertraulich vom Vorstand entschieden.
Auf Vorstandsbeschluss können aktive Bogensportler ohne die übliche einmalige Aufnahmegebühr als neues Mitglied bestätigt werden. Die Entscheidung dazu erfolgt aufgrund sportlicher, sozialer, familiärer oder einkommensabhängiger Gesichtspunkte.
Sie wird vornehmlich dann fallen, wenn es sich bei der Mitgliedschaft im BSC um die Erstmitgliedschaft (Stammverein) handelt.
f) Abwicklung der Finanzgeschäfte / Zugriff auf das Vereinskonto
Unterschriftberechtigt zur Abwicklung der Finanzgeschäfte sind nur die Vorstandsmitglieder laut BGB: der 1. Vorsitzende ist dabei alleinvertretungsberechtigt; in Vertretung können der 2. Vorsitzende und Schatzmeister gemeinsam auftreten.
Zur Hinterlegung ihrer Unterschrift beim kontoführenden Kreditinstitut und zur Einsicht sowie zum Zugriff auf das Vereinskonto berechtigt sind die genannten Personen des Vorstandes. Der für die Geschäftsstelle beauftragten Person kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben und auf Vorstandsbeschluss ein Lese- und/oder Zugriffsrecht eingeräumt werden.
g) Erstattung von Auslagen/ Aufwandsersatz
Jedes Vorstandsmitglied sowie die Delegierten der Aufgabenbereiche können ihre entstehenden Auslagen, soweit sie den Verein betreffen, in Rechnung stellen. In jedem Fall muss dem Schatzmeister ein Beleg über die Ausgabensumme ausgehändigt werden. Falls es möglich ist, sollte davon jedoch nur in Ausnahmen Gebrauch gemacht werden.
h) Aufwandsentschädigungen
Besondere Tätigkeiten, die einen unverhältnismäßig hohen Zeit- und/oder anderweitigen Einsatz eines Vereinsmitglieds erfordern, können gemäß § 3 3. der Satzung durch Vorstandsbeschluss im Sinne der Ehrenamts- und Übungsleiterpauschale entschädigt werden. Diese Tätigkeiten müssen dabei zwingend dem Zweck des Vereins dienen und einen existenzberechtigten Nutzen aufweisen.
Sämtliche Vorstandstätigkeiten sind von der Zahlung einer Aufwandsentschädigung ausgeschlossen und müssen unentgeltlich im Ehrenamt erfolgen. Ein Vorstandsmitglied darf – wenn überhaupt – ausschließlich für Aufgaben entschädigt werden, die die Vorstandsarbeit in keiner Weise betreffen. Dies setzt einen Mehrheitsbeschluss des übrigen Vorstands voraus.
i) Aufgaben der Kassenprüfer
Die von der Mitgliederversammlung benannten 2 Kassenprüfer überprüfen vor der jährlichen Mitgliederversammlung die Bücher und die Kasse des Vereins auf Vollständigkeit und Richtigkeit.
Der Schatzmeister hat beiden Prüfern alle Belege und Kontoauszüge sowie die Handkasse zur Kontrolle vorzulegen. Kassenbücher und Belege können den Prüfern ausgehändigt werden. Die Handkasse bleibt in jedem Fall bei dem oder der Schatzmeister/in.
j) Prüfungsbericht
Die Kassenprüfer haben einen schriftlichen Prüfungsbericht zu erstellen und den-selben unverzüglich an den 1. Vorsitzenden weiterzuleiten. Dieses Original verbleibt, bis zur Vorlage beim Finanzamt, in der Obhut des Vorsitzenden.
Eine Kopie des Prüfungsberichts, mit Unterschrift der Prüfer, kommt bei der Mitgliederversammlung zur Vorlage und dient den Prüfern als Grundlage des mündlichen Berichts an die Mitglieder. Dieses Schriftstück verbleibt bei den Vereinsakten.
Nach abgeschlossener Prüfung bescheinigen die Kassenprüfer mit Datum und Unterschrift die erfolgte Prüfung im Kassenbuch, und zwar unmittelbar nach den Jahresabschlusszahlen. Bemerkungen über gute oder schlechte Buchführung sind in den Kassenbüchern nicht erlaubt.
III. Zuschüsse / Förderungen
a) Der BSC gewährt im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten den Teilnehmern der verschiedenen Meisterschaften Zuschüsse in Form von Teilübernahme der anfallenden Übernachtungs- und Fahrtkosten.
Die Höhe der Kosten richtet sich nach Terminlegung der unterschiedlichen Klasseneinteilung, d.h. dass unter Umständen Einzelstarter die gleichen Zuschüsse bekommen wie z.B. eine Fahrgemeinschaft.
b) Mitglieder, welche sich qualifiziert haben und nicht an den Meisterschaften teil-nehmen, dies jedoch so spät zum Ausdruck bringen, dass die Startgebühren bereits bezahlt sind, müssen diesen Betrag ersetzen.
c) Zuschüsse im Rahmen von Wettkampfteilnahmen stellen keine Zuwendungen im Sinne von Zuwendungen/Aufmerksamkeiten gemäß der Satzung § 3 2. dar, sondern dienen der Bogensportförderung, der Unterstützung der Einzelschützen sowie der Repräsentation des BSC.
d) Eine Wettkampfförderung ist möglich ab der Ebene Landesmeisterschaft oder vergleichbaren Turnieren. Die Förderung muss im Vorfeld beim Vorstand formlos beantragt werden. Die generelle Deckelung beträgt: Fahrkostenpauschale (15 Cent pro Kilometer bzw. einmalig 50€) und ggf. Zuschuss zu Übernachtungskosten (50€ pauschal). Bei Härtefällen kann der Vorstand weitere Mittel freigeben.
e) Mitgliedern, die eine anerkannte bogensportfachliche Aus- oder Fortbildung oder eine Weiterbildung, welche dem Vereinszweck dient, besuchen – insbesondere die Jugend-Basislizenz oder Trainer A / B / C – kann eine teilweise oder volle Kostenübernahme gewährt werden. Die Entscheidung über die Mittelfreigabe trifft der Vorstand.
Nimmt ein Mitglied eine solche Förderung in Anspruch, verpflichtet es sich dazu, entsprechende Vereinstätigkeiten zu übernehmen oder Trainingseinheiten und Übungsleitertätigkeiten im angemessenen Rahmen anzubieten.
Sollte das Mitglied vor Ableistung des vereinbarten Leistungsumfangs aus dem Verein austreten oder diesen binnen 24 Monaten nach Abschluss des Lizenzerwerbs nicht abgeleistet haben, so kann der Vorstand beschließen den bezuschussten Betrag anteilig entsprechend den geleisteten und vereinbarten Tätigkeiten zurückzufordern. Wird vom Vorstand auf die Rückforderungen verzichtet, so verfällt auch der Anspruch auf die verbleibenden abzuleistenden Arbeitsstunden.
IV Anfänger-Bogenmaterial
a) Ein Interessent hat die Möglichkeit ohne weitere Verpflichtung Trainerstunden zu nehmen. Dazu wird ihm Bogenmaterial aus dem Vereinsbestand zur Verfügung gestellt. Pro Trainerstunde/-einheit erhebt der Verein eine Gebühr von € 15,00.
Für Jugendliche gemäß Punkt II. a) 1. dieser Ordnung beträgt die Gebühr pro Trainerstunde € 10,00, die erste Trainerstunde ist frei.
Wenn der Bogensport dem Interessenten liegt, erhält er den Aufnahmeantrag mit den entsprechenden Konditionen. Ab diesem Zeitpunkt zahlt der Interessent wei-terhin den pro Trainerstunde festgesetzten Betrag bis zur Aufnahmeentscheidung durch Vorstandsbeschluss. Wird der Interessent Mitglied, werden die Zahlungen für Trainerstunden, die nach Stellung des Aufnahmeantrages erfolgten, mit der zu zahlende Aufnahmegebühr verrechnet. Überzahlungen gehen zu Gunsten des Vereins
b) Materialbenutzung
Zum Zeitpunkt der Übergabe des Aufnahmeantrages, d.h. der Interessent hat sich entschlossen dem BSC beizutreten, steht dem künftigen Mitglied weiterhin bis zum Kauf eines eigenen Bogens, längstens jedoch zwölf Monate, ein Clubbogen zum Training zu Verfügung. Allerdings muss er für Tab, Armschutz, Streifschutz, Köcher und Pfeile selbst sorgen. Ein Anrecht auf einen bestimmten Bogen während dieser Zeit besteht nicht.
Jugendlichen, die sich z.Zt. noch auf ihr endgültiges Zuggewicht hochtrainieren, stellt der BSC vorhandene Club-Wurfarme auch länger als ein Jahr zur Verfügung. Die weiterführende Nutzung von Club-Wurfarmen ist schriftlich zu beantragen. Ein Anrecht auf weiterführende Nutzung von Club-Wurfarmen besteht nicht.
c) Ersatzleistung bei Beschädigung von Clubmaterial
Während der Trainerstunden obliegt die Sorgfaltspflicht hinsichtlich des zur Verfügung gestellten Vereinsmaterials dem jeweiligen Trainer. Eine Haftung des Interessenten besteht nur im Falle mutwilliger Beschädigung.
Für vom BSC permanent ausgeliehenes Bogen- bzw. Vereinsmaterial haftet der Benutzer. Jegliche Beschädigung, sei es nachlässige Behandlung oder mutwillige Beschädigung, führt zum Ersatz gemäß dem Marktwert.
Wenn der Benutzer eine Haftpflicht- bzw. Familienversicherung hat, sollte er fest-stellen, ob Sportversicherung mitbesteht.
V. Einzel-Trainings-Lizenz (ETL)
a) Für erfahrene Mitglieder besteht die Möglichkeit des Erhalts einer Einzel-Trainings-Lizenz, welche ihnen die Nutzung des Bogensportgeländes auch außerhalb der festgesetzten Trainingszeiten ermöglicht. Diese wird mit der Schlüsselausgabe erteilt und gilt bis auf Widerruf.
b) Die Einzel-Trainingslizenz ist an die Vereinsaktivität des Mitglieds und die Teilnahme an Vereinsarbeiten gekoppelt.
a. Der ETL-Inhaber muss mindestens an 2 Arbeitstagen im Jahr teilnehmen oder eine andere Aufgabe gem. VI. Vereinsarbeit b) übernehmen.
b. Bei Inaktivität werden ETL und Clubschlüssel eingezogen.
c) Inhabern einer ETL ist es weiter gestattet, Gastschützen beim Bogenschießen zu betreuen. Aufsicht und Haftung liegen beim ETL-Inhaber.
d) Bei Austritt aus dem Verein oder Übergang in eine ruhende Mitgliedschaft sind die Clubschlüssel dem Vorstand auszuhändigen.
VI. Vereinsarbeit
a) Die Mitglieder des BSC sind verpflichtet, sich aktiv in den Verein einzubringen.
b) Zur Vereinsarbeit gehören:
- Teilnahme an Arbeitstagen
- Betreuung und Vorbereitung von Wettkämpfen und Turnieren
- Übernahme von Übungsleiter- oder Trainertätigkeiten (gem. Ausbildung)
- Übernahme von Einzelaufgaben, die dem Vereinszweck dienen
- Übernahme eines Aufgabenbereiches, wie Sportwart oder Platzwart
- Vorstandsarbeit nach Wahl in das Amt
c) Ausgenommen von der Verpflichtung sind: - Jugendliche und Mitglieder >65 Jahre
- Mitglieder mit ruhender Mitgliedschaft
- Mitglieder mit begründeter Entschuldigung, wie z.B. Krankheit oder Auslandsaufenthalt
Der Vorstand ist befugt, weitere Ausnahmen festzulegen und begründete Entschuldigungen anzuerkennen.
VII. Gelände
a) Benutzung
Zusätzlich zu den in der Satzung und Sportordnung vorgesehenen sportlichen Betätigungen dürfen Freizeitspiele ausgeübt werden solange der Sportbetrieb nicht darunter leidet. Die Benutzung der Sportanlage zu privaten Zwecken erfolgt, auch für geladene Gäste, auf eigenes Risiko und eigene Gefahr.
b) Unterhalt
Zur nötigen Erhaltung und Pflege des Geländes, einschließlich Clubhaus und weiterer Gebäude, sind vom Platzwart Arbeitstage festzulegen.
VIII. Turniere und Meisterschaften
a) Versicherung
Aus versicherungstechnischen Gründen müssen alle Teilnahmen an Turnieren und Meisterschaften unserer Mitglieder in schriftlicher Form dem Sportwart angezeigt werden. Es besteht nur Versicherungsschutz bei der An- und Abreise vom Turnierort oder Platz, wenn die Teilnahme im Namen des Vereins erfolgt. Dies gilt mit der oben genannten schriftlichen Notiz an den Sportwart als gegeben.
b) Mannschafts-Ehrenpreise, Urkunden
Es ist Tradition des Vereins, dass alle Pokale, Urkunden oder sonstige Ehrenpreise, welche von Mannschaften errungen werden, zur allgemeinen Information und zum sportlichen Anreiz im Clubhaus ausgestellt werden. Der Verein lässt die Ehrenpreise mit den Namen der Gewinner beschriften.
IX. Protokollführung
Das Sitzungsprotokoll soll enthalten:
a) Ort, Tag und Stunde der Versammlung
b) die Namen des Versammlungsleiters und des Schriftführers
c) die Zahl der erschienenen Mitglieder
d) die Feststellung, dass die Versammlung ordnungsgemäß (satzungsgemäß) einberufen wurde
e) die Bekanntgabe der Tagesordnung mit der Feststellung, dass diese bei der Einberufung der Versammlung zugeleitet wurde
f) die Verkündung der gestellten Anträge
g) die Art der Abstimmung (schriftlich, Zuruf, Handzeichen)
h) das genaue Abstimmungsergebnis (Zahl der Ja- und Neinstimmen, Enthaltungen, ungültigen Stimmen)
i) Feststellung der erforderlichen Stimmen zur Zustimmung oder Ablehnung (Satzung § 7 Ziffer 7 und 8)
j) bei Wahlen zu Vorstandsämtern sind die Namen und Ämter der gewählten Personen genau zu bezeichnen
k) bei Satzungsänderungen muss der genaue Wortlaut der Änderung festgehalten werden
l) ein Widerspruch gegen einen Beschluss der Mitgliederversammlung muss stets im Protokoll vermerkt werden
m) eine spätere Ergänzung des Protokolls ist nur durch ein separates Nachtragsprotokoll möglich (Ergänzung und Berichtigung oder Vergessen eines Punktes)
n) Schreib- und/oder Rechenfehler sowie offensichtliche Unrichtigkeiten können auch nachträglich im bestehenden Protokoll verbessert werden
o) eine Anwesenheitsliste ist im Protokoll nicht erforderlich, sollte jedoch für die Akten angefertigt werden
p) als Abschluss des Protokolls stehen die Unterschriften des Schriftführers und des Versammlungsleiters
X. Wettkampfklassen — Ummeldung
a) Ummeldungen bezüglich der Wettkampfklasse müssen über den Sportwart beim Hessischen Schützenverband bis zum 1. September des Vorjahres schriftlich beantragt werden. Die Ummeldegebühren sind vom Schützen selbst zu tragen, sofern die Ummeldung nicht auf ausdrücklichen Wunsch des Sportwarts erfolgt (z.B. bessere Mannschaftsaufstellung).
b) Ummeldungen bezüglich der Wettkampfarten (Start für einen anderen Verein) werden nicht vom BSC durchgeführt, sondern obliegen dem Schützen selbst, wie auch die Entrichtung der dazu notwendigen Gebühren.
c) Startet ein Mitglied des BSC in einer oder mehreren Wettkampfarten für einen anderen Verein, so hat es keinen Anspruch auf Erfüllung von Abschnitt III a), b), c) und d) bezüglich der Meisterschaften der betreffenden Wettkampfart.
d) Weiteres regelt die Sport- bzw. Wettkampfordnung des jeweiligen Fachverbandes.
e) Bei offenen Turnieren steht es dem Mitglied frei, für welchen Verein es starten möchte. Erfolgt die Anmeldung jedoch über den BSC, so ist es damit dem Verein verpflichtet.
Beschlossen auf der Mitgliederversammlung vom 05. April 2025.