Geschäftsordnung
I. Mitgliedschaft — Aufnahme
II. Finanzen
III. Zuschüsse
IV Anfänger-Bogenmaterial
V. Gelände
VI. Turniere und Meisterschaften
VII. Protokollführung
VIII. Wettkampfklassen — Ummeldung
Entsprechend der Satzung § 11–1 des Bogensport-Club Frankfurt e.V. (nachfolgende nur als BSC bezeichnet), erhält der Verein eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung soll den allgemeinen Geschäftsablauf regeln und dem Vorstand als Entscheidungshilfe dienen.
I. Mitgliedschaft — Aufnahme
a) Probezeit
Die Probezeit, welche mit Abgabe des Aufnahmenantrags beginnt, beträgt 3 Monate. Während dieser Zeit kann der Antragsteller ohne Angabe von Gründen seinen Antrag zurückziehen. Der Vorstand hat während dieser Zeit das Recht, den gestellten Antrag, ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Erst nach der Probezeit beginnt die satzungsgemäße Mitgliedschaft. Auch die Anmeldung an den zuständigen Dachverband wird erst nach der Probezeit vorgenommen.
Dem Club bekannte Bogensport-Aktive, die z.B. durch Umzug oder bessere sportliche Entwicklung dem BSC beitreten wollen, können durch Vorstandsbeschluß ohne Probezeit, sofort aufgenommen werden. Dem Club unbekannte Aufnahme-Antragsteller können ebenfalls auf besonderen Wunsch, durch Vorstandsbeschluß mit verkürzter Probezeit aufgenommen werden. Die Gründe dazu können z.B. sein: besondere clubfördernde Aktivitäten und persönlicher Einsatz.
b) Ruhende Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im BSC kann auf unbestimmte Zeit ruhen, d.h. nach einer ordentlichen Aufnahme bleibt das Mitglied dem Verein als Fördermitlied zugehörig, bis es wieder aktiv am Sportgeschehen teilnehmen möchte. Für die Dauer der ruhenden Mitgliedschaft sind die aktiven und passiven Rechte des Mitglieds ausgesetzt und die Clubschlüssel dem Vorstand auszuhändigen. Fördermitglieder werden weiterhin informiert wie alle Mitglieder; die Teilnahme an gesellschaftlichen Vereinsveranstaltungen ist erwünscht. Anträge auf ruhende Mitgliedschaft sind nur mit Wirkung zum Beginn des nächsten Geschäftsjahres möglich und müssen dem Vorstand bis zum 31. Dezember des laufenden Geschäftsjahres schriftlich vorliegen.
Der Mitgliedsbeitrag beträgt während der ruhenden Mitgliedschaft € 50,00 pro Geschäftsjahr.
c) Kündigung
Die Kündigung ist nur schriftlich für das Ende des Kalenderjahres möglich und muß bis zum 15. September zuvor eingegangen sein.
II. Finanzen
a) Mitgliedsbeiträge
Der Beitrag beträgt pro Geschäftsjahr ab dem 01.01.2025 für
1. Jugendliche Mitglieder
bis unter 15 Jahre : € 90,00
von 15 bis unter 18 Jahre : € 90,00
Jugendliche Mitglieder, deren Eltern bzw. Erziehungsberechtigte Vereinsmitglieder sind und den Beitrag für Ehepaare entrichten, sind bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres von der Beitragspflicht befreit.
2. Ordentliche Mitglieder
bei Einzelpersonen : € 150,00
bei Ehepaaren : € 210,00
3. Ehrenmitglieder
sind von der Beitragspflicht befreit.
In eheähnlichen Verhältnissen Zusammenlebende sind bezüglich der Aufnahmegebühr sowie der Beitragsbemessung den Ehepaaren gleichgestellt. Dies gilt ebenso für Alleinerziehende mit mindestens einem Kind unter achtzehn Jahren, sofern alle beide Mitglied des BSC sind. Der Gesamtbeitrag für Ehepaare bzw. gleichgestellte Mitglieder sowie Alleinerziehende wird somit auf € 210,- begrenzt.
b) Aufnahmegebühr
Die Aufnahmegebühr beträgt ab dem 01.01.2025 für
1. Jugendliche Mitglieder
bis unter 15 Jahre : € 95,00
von 15 bis unter 18 Jahre : € 95,00
Jugendliche Mitglieder, deren Eltern bzw. Erziehungsberechtigte Vereinsmitglieder sind und die Aufnahmegebühr für Ehepaare bzw. Zusammenlebende entrichtet haben, sind von der Entrichtung der Aufnahmegebühr befreit.
2. Ordentliche Mitglieder
bei Einzelpersonen : € 185,00
bei Ehepaaren : € 240,00
3. Ehrenmitglieder
Über die Ehrenmitgliedschaft entscheidet auf schriftlichen Vorschlag durch den Vorstand die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
c) Zahlungspflicht
Der Beitrag ist bis zum 31.01. des jeweiligen Kalenderjahres fällig. Die säumigen Zahler werden ab dem zweiten Monat zur Zahlung gemahnt.
Mahnung — schriftlich, Mahngebühr keine Februar
Mahnung — schriftlich, Mahngebühr € 10,00 März
Mahnung — schriftlich, Mahngebühr € 20,00 April
Mit der dritten Mahnung erfolgt der Hinweis auf Verlust der Mitgliedsrechte und Ausschluss aus dem Verein gemäß § 10 der Satzung.
d) Beitragsnachlaß für ordentliche Mitglieder
mit Vollendung des achtzehnten Lebensjahres zahlt jedes Mitglied den vollen Beitrag gemäß II. a) 2. dieser Geschäftsordnung.
Auf Antrag wird ein ermäßigter Beitragssatz i. H. v. € 90 gewährt, für:
Auszubildende, Praktikanten, Hospitanten, Studenten, Erwerbslose, Tätige im Bundesfreiwilligendienst (BuFDis), Rentner, Schwerbeschädigte ab 50%.
Gemäß Vorstandsbeschluss kann nach sozialen, familiären, sportlichen oder einkommensbedingten Gesichtspunkten über weitere Ermäßigungen oder befristete Beitragsfreistellungen entschieden werden.
Die Anträge auf Ermäßigung sind zum Ende eines Geschäftsjahrs beim Vorstand schriftlich einzureichen. Dem Antrag ist eine entsprechende Bescheinigung bzw. ein geeigneter Nachweis beizulegen.
e) Zahlungserleichterung der Aufnahmegebühr
Auf Antrag kann die Bezahlung der Aufnahmegebühr gestundet oder aufgeteilt werden. Diese Anträge werden streng vertraulich vom Vorstand entschieden.
Auf Vorstandsbeschluss können aktive Bogensportler ohne die übliche einmalige Aufnahmegebühr als neues Mitglied bestätigt werden. Die Entscheidung dazu erfolgt aufgrund sportlicher, sozialer, familiärer oder einkommensabhängiger Gesichtspunkte.
Sie wird vornehmlich dann fallen, wenn es sich bei der Mitgliedschaft im BSC um die Erstmitgliedschaft (Stammverein) handelt.
g) Abwicklung der Finanzgeschäfte
Unterschriftberechtigt zur Abwicklung der Finanzgeschäfte sind nur die Vorstandsmitglieder laut BGB, wie in der Satzung festgelegt. Nur diese Mitglieder sind zur Hinterlegung ihrer Unterschrift beim kontoführenden Kreditinstitut berechtigt.
h) Erstattung von Auslagen
Jedes Vorstandsmitglied kann seine entstehenden Auslagen, z.B. Telefonkosten, Kosten für Postwertzeichen, usw., soweit sie den Verein betreffen, in Rechnung stellen. Falls es möglich ist, sollte davon jedoch nur in Ausnahmen Gebrauch gemacht werden, Porto wird mit Postbeleg vergütet.
i) Aufgaben der Kassenprüfer
Die von der Mitgliederversammlung benannten 2 Kassenprüfer überprüfen vor der jährlichen Mitgliederversammlung die Bücher und Kasse des Vereins auf Vollständigkeit und Richtigkeit.
Der Schatzmeister hat beiden Prüfern alle Belege und Kontoauszüge sowie die Handkasse zur Kontrolle vorzulegen. Kassenbücher und Belege können den Prü-fern ausgehändigt werden. Die Handkasse bleibt in jedem Fall bei dem oder der Schatzmeister/in.
j) Prüfungsbericht
Die Kassenprüfer haben einen schriftlichen Prüfungsbericht zu erstellen und denselben unverzüglich an den 1. Vorsitzenden weiterzuleiten. Dieses Original ver-bleibt, bis zur Vorlage beim Finanzamt, in der Obhut des Vorsitzenden.
Eine Kopie des Prüfungsberichts, mit Unterschrift der Prüfer, kommt bei der Mitgliederversammlung zur Vorlage und dient den Prüfern als Grundlage des mündlichen Berichts an die Mitglieder. Dieses Schriftstück verbleibt bei den Vereinsakten. Nach abgeschlossener Prüfung bescheinigen die Kassenprüfer mit Datum und Unterschrift die erfolgte Prüfung im Kassenbuch und zwar unmittelbar nach den Jah-resabschlußzahlen. Bemerkungen über gute oder schlechte Buchführung sind in den Kassenbüchern nicht erlaubt.
III. Zuschüsse
a) Der BSC gewährt im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten den Teilnehmern der verschiedenen Meisterschaften Zuschüsse in Form von Teilübernahme der anfallenden Übernachtungs- und Fahrtkosten.
Die Höhe der Kosten richtet sich nach Terminlegung der unterschiedlichen Klasseneinteilung, d.h. daß unter Umständen Einzelstarter die gleichen Zuschüsse bekommen wie z.B. eine Fahrgemeinschaft.
b) Mitglieder, welche sich qualifiziert haben und nicht an den Meisterschaften teilnehmen, dies jedoch so spät zum Ausdruck bringen, daß die Startgebühren bereits bezahlt sind, müssen diesen Betrag ersetzen.
IV Anfänger-Bogenmaterial
a) Ein Interessent hat die Möglichkeit ohne weitere Verpflichtung Trainerstunden zu nehmen. Dazu wird ihm Bogenmaterial aus dem Vereinsbestand zur Verfügung gestellt. Pro Trainerstunde/-einheit erhebt der Verein eine Gebühr von € 15,00.
Für Jugendliche gemäß Punkt II. a) 1. dieser Ordnung beträgt die Gebühr pro Trainerstunde € 10,00, die erste Trainerstunde ist frei.
Wenn der Bogensport dem Interessenten liegt, erhält er den Aufnahmeantrag mit den entsprechenden Konditionen. Ab diesem Zeitpunkt zahlt der Interessent weiterhin den pro Trainerstunde festgesetzten Betrag bis zur Aufnahmeentscheidung durch Vorstandsbeschluß. Wird der Interessent Mitglied, werden die Zahlungen für Trainerstunden, die nach Stellung des Aufnahmeantrages erfolgten, mit der zu zahlenden Aufnahmegebühr verrechnet. Überzahlungen gehen zu Gunsten des Vereins.
b) Materialbenutzung
Zum Zeitpunkt der Übergabe des Aufnahmeantrages, d.h. der Interessent hat sich entschlossen dem BSC beizutreten, steht dem künftigen Mitglied weiterhin bis zum Kauf eines eigenen Bogens, längstens jedoch zwölf Monate, ein Clubbogen zum Training zu Verfügung. Allerdings muß er für Tab, Armschutz, Streifschutz, Köcher und Pfeile selbst sorgen. Ein Anrecht auf einen bestimmten Bogen während dieser Zeit besteht nicht. Jugendlichen, die sich z.Zt. noch auf ihr endgültiges Zuggewicht hochtrainieren, stellt der BSC vorhandene Club-Wurfarme auch länger als ein Jahr zur Verfügung. Die weiterführende Nutzung von Club-Wurfarmen ist schriftlich zu beantragen. Ein Anrecht auf weiterführende Nutzung von Club-Wurfarmen besteht nicht.
c) Ersatzleistung bei Beschädigung von Clubmaterial
Während der Trainerstunden obliegt die Sorgfaltspflicht hinsichtliche des zur Verfügung gestellten Vereinsmaterials dem jeweiligen Trainer. Eine Haftung des Interessenten besteht nur im Falle mutwilliger Beschädigung.
Für vom BSC permanent ausgeliehenes Bogen- bzw. Vereinsmaterial haftet der Benutzer. Jegliche Beschädigung, sei es nachlässige Behandlung oder mutwillige Beschädigung, führt zum Ersatz gemäß dem Marktwert.
Wenn der Benutzer eine Haftpflicht- bzw. Familienversicherung hat, sollte er feststellen, ob Sportversicherung mitbesteht. Falls nicht ist diese für einen ganz geringen Jahresbeitrag möglich.
V. Gelände
a) Benutzung
Zusätzlich zu den in der Satzung und Sportordnung vorgesehenen sportlichen Betätigungen dürfen Freizeitspiele ausgeübt werden solange der Sportbetrieb nicht darunter leidet. Die Benutzung der Sportanlage zu privaten Zwecken erfolgt, auch für geladene Gäste, auf eigenes Risiko und eigene Gefahr.
b) Unterhalt
Zur nötigen Erhaltung und Pflege des Geländes, einschließlich Clubhaus, sind vom Platzwart Arbeitstage festzulegen.
Die Teilnahme an den Arbeitstagen ist Pflicht.
VI. Turniere und Meisterschaften
a) Versicherung
Aus versicherungstechnischen Gründen müssen alle Teilnahmen an Turnieren und Meisterschaften unserer Mitglieder in schriftlicher Form dem Sportwart angezeigt werden. Es besteht nur Versicherungsschutz bei der An- und Abreise vom Tur-nierort oder Platz, wenn die Teilnahme im Namen des Vereins erfolgt. Dies gilt mit der oben genannten schriftlichen Notiz an den Sportwart als gegeben.
b) Mannschafts-Ehrenpreise, Urkunden
Es ist Tradition des Vereins, daß alle Pokale, Urkunden oder sonstige Ehrenpreise welche von Mannschaften errungen werden, zur allgemeinen Information und zum sportlichen Anreiz im Clubhaus ausgestellt werden. Der Verein läßt die Ehren-preise mit den Namen der Gewinner beschriften.
VII. Protokollführung
Das Sitzungsprotokoll soll enthalten:
a) Ort, Tag und Stunde der Versammlung
b) Die Namen des Versammlungsleiter und des Schriftführers
c) Die Zahl der erschienenen Mitglieder
d) Die Feststellung, daß die Versammlung ordnungsgemäß (satzungsgemäß) einberufen wurde
e) Die Bekanntgabe der Tagesordnung mit der Feststellung, daß diese bei der Einberufung der Versammlung zugeleitet wurde.
f) Die Verkündung der gestellten Anträgeg) Die Art der Abstimmung (schriftlich, Zuruf, Handzeichen)
h) Das genaue Abstimmungsergebnis (Zahl der Ja- und Neinstimmen, Enthaltungen, ungültigen Stimmen)
i) Feststellung der erforderlichen Stimmen zur Zustimmung oder Ablehnung (Satzung § 7 Ziffer 7 und 8)
j) Bei Wahlen zu Vorstandsämtern sind die Namen und Ämter der gewählten Personen genau zu bezeichnen.
k) Bei Satzungsänderungen muß der genaue Wortlaut der Änderung festgehalten werden.
l) Ein Widerspruch gegen einen Beschluß der Mitgliederversammlung muß stets im Protokoll vermerkt werden.
m) eine spätere Ergänzung des Protokolls ist nur durch ein separates Nachtragsprotokoll möglich (Ergänzung und Berichtigung oder Vergessen eines Punktes)
n) Schreib- und/oder Rechenfehler sowie offensichtliche Unrichtigkeiten können auch nachträglich im bestehenden Protokoll verbessert werden.
o) Eine Anwesenheitsliste ist im Protokoll nicht erforderlich, sollte jedoch für die Akten angefertigt werden.
p) Als Abschluß des Protokolls stehen die Unterschriften des Schriftführers und des Versammlungsleiters.
VIII. Wettkampfklassen — Ummeldung
a) Ummeldungen bezüglich der Wettkampfklasse müssen über den Sportwart beim Hessischen Schützenverband (nachfolgend nur als HSV bezeichnet) bis zum 1. September desVorjahres schriftlich beantragt werden. Die Ummeldegebühren sind vom Schützen selbst zu tragen, sofern die Ummeldung nicht auf ausdrücklichen Wunsch des Sportwarts erfolgt (z.B. bessere Mannschaftsaufstellung).
b) Ummeldungen bezüglich der Wettkampfarten (Start für einen anderen Verein) werden nicht vom BSC durchgeführt, sondern obliegen dem Schützen selbst, wie auch die Entrichtung der dazu notwendigen Gebühren.
c) Startet ein Mitglied des BSC in einer oder mehreren Wettkampfarten für einen anderen Verein, so hat es keinen Anspruch auf Erfüllung von Abschnitt III a) und b) bezüglich den Meisterschaften der betreffenden Wettkampfart.
d) Weiteres regelt die Sport- bzw. Wettkampfordnung des jeweiligen Fachverbandes.
e) Bei offenen Turnieren steht es dem Mitglied frei, für welchen Verein es starten möchte. Erfolgt die Anmeldung jedoch über den BSC, so ist es damit dem Verein verpflichtet.
Überarbeitete Fassung. Beschlossen auf der Mitgliederversammlung vom 13. April 2024.