Satzung & Ordnungen

◄ Zurück zur Über­sicht

Geschäftsordnung

I. Mit­glied­schaft — Auf­nah­me
II. Finan­zen
III. Zuschüs­se
IV Anfän­ger-Bogen­ma­te­ri­al
V. Gelän­de
VI. Tur­nie­re und Meis­ter­schaf­ten
VII. Pro­to­koll­füh­rung
VIII. Wett­kampf­klas­sen — Ummel­dung

Ent­spre­chend der Sat­zung § 11–1 des Bogen­sport-Club Frank­furt e.V. (nach­fol­gen­de nur als BSC bezeich­net), erhält der Ver­ein eine Geschäfts­ord­nung. Die Geschäfts­ord­nung soll den all­ge­mei­nen Geschäfts­ab­lauf regeln und dem Vor­stand als Ent­schei­dungs­hil­fe die­nen.

I. Mitgliedschaft — Aufnahme

a) Pro­be­zeit
Die Pro­be­zeit, wel­che mit Abga­be des Auf­nah­men­an­trags beginnt, beträgt 3 Mona­te. Wäh­rend die­ser Zeit kann der Antrag­stel­ler ohne Anga­be von Grün­den sei­nen Antrag zurück­zie­hen. Der Vor­stand hat wäh­rend die­ser Zeit das Recht, den gestell­ten Antrag, ohne Anga­be von Grün­den abzu­leh­nen. Erst nach der Pro­be­zeit beginnt die sat­zungs­ge­mä­ße Mit­glied­schaft. Auch die Anmel­dung an den zustän­di­gen Dach­ver­band wird erst nach der Pro­be­zeit vor­ge­nom­men.

Dem Club bekann­te Bogen­sport-Akti­ve, die z.B. durch Umzug oder bes­se­re sport­li­che Ent­wick­lung dem BSC bei­tre­ten wol­len, kön­nen durch Vor­stands­be­schluß ohne Pro­be­zeit, sofort auf­ge­nom­men wer­den. Dem Club unbe­kann­te Auf­nah­me-Antrag­stel­ler kön­nen eben­falls auf beson­de­ren Wunsch, durch Vor­stands­be­schluß mit ver­kürz­ter Pro­be­zeit auf­ge­nom­men wer­den. Die Grün­de dazu kön­nen z.B. sein: beson­de­re club­för­dern­de Akti­vi­tä­ten und per­sön­li­cher Ein­satz.

b) Ruhen­de Mit­glied­schaft
Die Mit­glied­schaft im BSC kann auf unbe­stimm­te Zeit ruhen, d.h. nach einer ordent­li­chen Auf­nah­me bleibt das Mit­glied dem Ver­ein als För­der­mit­lied zuge­hö­rig, bis es wie­der aktiv am Sport­ge­sche­hen teil­neh­men möch­te. Für die Dau­er der ruhen­den Mit­glied­schaft sind die akti­ven und pas­si­ven Rech­te des Mit­glieds aus­ge­setzt und die Club­schlüs­sel dem Vor­stand aus­zu­hän­di­gen. För­der­mit­glie­der wer­den wei­ter­hin infor­miert wie alle Mit­glie­der; die Teil­nah­me an gesell­schaft­li­chen Ver­eins­ver­an­stal­tun­gen ist erwünscht. Anträ­ge auf ruhen­de Mit­glied­schaft sind nur mit Wir­kung zum Beginn des nächs­ten Geschäfts­jah­res mög­lich und müs­sen dem Vor­stand bis zum 31. Dezem­ber des lau­fen­den Geschäfts­jah­res schrift­lich vor­lie­gen.

Der Mit­glieds­bei­trag beträgt wäh­rend der ruhen­den Mit­glied­schaft € 50,00 pro Geschäfts­jahr.

c) Kün­di­gung
Die Kün­di­gung ist nur schrift­lich für das Ende des Kalen­der­jah­res mög­lich und muß bis zum 15. Sep­tem­ber zuvor ein­ge­gan­gen sein.

II. Finanzen

a) Mit­glieds­bei­trä­ge
Der Bei­trag beträgt pro Geschäfts­jahr ab dem 01.01.2023 für

1. Jugend­li­che Mit­glie­der
bis unter 15 Jah­re : € 50,00
von 15 bis unter 18 Jah­re : € 50,00

Jugend­li­che Mit­glie­der, deren Eltern bzw. Erzie­hungs­be­rech­tig­te Ver­eins­mit­glie­der sind und den Bei­trag für Ehe­paa­re ent­rich­ten, sind bis zur Voll­endung des acht­zehn­ten Lebens­jah­res von der Bei­trags­pflicht befreit.

2. Ordent­li­che Mit­glie­der
bei Ein­zel­per­so­nen : € 150,00
bei Ehe­paa­ren : € 210,00

3. Ehren­mit­glie­der
sind von der Bei­trags­pflicht befreit.

In ehe­ähn­li­chen Ver­hält­nis­sen Zusam­men­le­ben­de sind bezüg­lich der Auf­nah­me-gebühr sowie der Bei­trags­be­mes­sung den Ehe­paa­ren gleich­ge­stellt. Dies gilt eben­so für Allein­er­zie­hen­de mit min­des­tens zwei Kin­dern unter acht­ze­hen Jah­ren, sofern alle Drei Mit­glied des BSC sind.

b) Auf­nah­me­ge­bühr
Die Auf­nah­me­ge­bühr beträgt ab dem 01.01.2011 für

1. Jugend­li­che Mit­glie­der
bis unter 15 Jah­re : € 50,00
von 15 bis unter 18 Jah­re : € 95,00

Jugend­li­che Mit­glie­der, deren Eltern bzw. Erzie­hungs­be­rech­tig­te Ver­eins­mit­glie­der sind und die Auf­nah­me­ge­bühr für Ehe­paa­re bzw. Zusam­men­le­ben­de ent­rich­tet haben, sind von der Ent­rich­tung der Auf­nah­me­ge­bühr befreit.

2. Ordent­li­che Mit­glie­der
bei Ein­zel­per­so­nen : € 185,00
bei Ehe­paa­ren : € 240,00

3. Ehren­mit­glie­der
Über die Ehren­mit­glied­schaft ent­schei­det auf schrift­li­chen Vor­schlag durch den Vor­stand die Mit­glie­der­ver­samm­lung mit ein­fa­cher Mehr­heit.

c) Zah­lungs­pflicht
Der Bei­trag ist bis zum 31.01. des jewei­li­gen Kalen­der­jah­res fäl­lig. Die säu­mi­gen Zah­ler wer­den ab dem zwei­ten Monat zur Zah­lung gemahnt.

Mah­nung — schrift­lich, Mahn­ge­bühr kei­ne Febru­ar

Mah­nung — schrift­lich, Mahn­ge­bühr € 10,00 März

Mah­nung — schrift­lich, Mahn­ge­bühr € 20,00 April


Mit der drit­ten Mah­nung erfolgt der Hin­weis auf Ver­lust der Mit­glieds­rech­te und Aus­schluss aus dem Ver­ein gemäß § 10 der Sat­zung.

d) Bei­trags­nach­laß für ordent­li­che Mit­glie­der
mit Voll­endung des acht­zehn­ten Lebens­jah­res zahlt jedes Mit­glied den vol­len Bei­trag gemäß II. a) 2. die­ser Geschäfts­ord­nung.

Auf Antrag wird ein ermä­ßig­ter Bei­trags­satz i. H. v. € 90 gewährt, für:
Aus­zu­bil­den­de, Prak­ti­kan­ten, Hos­pi­tan­ten, Stu­den­ten, Erwerbs­lo­se, Täti­ge im Bun­des­frei­wil­li­gen­dienst (BuF­Dis), Rent­ner, Schwer­be­schä­dig­te ab 50%.
Gemäß Vor­stands­be­schluss kann nach sozia­len, fami­liä­ren, sport­li­chen oder ein­kom­mens­be­ding­ten Gesichts­punk­ten über wei­te­re Ermä­ßi­gun­gen oder befris­te­te Bei­trags­frei­stel­lun­gen ent­schie­den wer­den.

Die Anträ­ge auf Ermä­ßi­gung sind zum Ende eines Geschäfts­jahrs beim Vor­stand schrift­lich ein­zu­rei­chen. Dem Antrag ist eine ent­spre­chen­de Beschei­ni­gung bzw. ein geeig­ne­ter Nach­weis bei­zu­le­gen.

e) Zah­lungs­er­leich­te­rung der Auf­nah­me­ge­bühr
Auf Antrag kann die Bezah­lung der Auf­nah­me­ge­bühr gestun­det oder auf­ge­teilt wer­den. Die­se Anträ­ge wer­den streng ver­trau­lich vom Vor­stand ent­schie­den.

Auf Vor­stands­be­schluss kön­nen akti­ve Bogen­sport­ler ohne die übli­che ein­ma­li­ge Auf­nah­me­ge­bühr als neu­es Mit­glied bestä­tigt wer­den. Die Ent­schei­dung dazu erfolgt auf­grund sport­li­cher, sozia­ler, fami­liä­rer oder ein­kom­mens­ab­hän­gi­ger Gesichts­punk­te.

Sie wird vor­nehm­lich dann fal­len, wenn es sich bei der Mit­glied­schaft im BSC um die Erst­mit­glied­schaft (Stamm­ver­ein) han­delt.

g) Abwick­lung der Finanz­ge­schäf­te
Unter­schrift­be­rech­tigt zur Abwick­lung der Finanz­ge­schäf­te sind nur die Vor­stands­mit­glie­der laut BGB, wie in der Sat­zung fest­ge­legt. Nur die­se Mit­glie­der sind zur Hin­ter­le­gung ihrer Unter­schrift beim kon­to­füh­ren­den Kre­dit­in­sti­tut berech­tigt.

h) Erstat­tung von Aus­la­gen
Jedes Vor­stands­mit­glied kann sei­ne ent­ste­hen­den Aus­la­gen, z.B. Tele­fon­kos­ten, Kos­ten für Post­wert­zei­chen, usw., soweit sie den Ver­ein betref­fen, in Rech­nung stel­len. Falls es mög­lich ist, soll­te davon jedoch nur in Aus­nah­men Gebrauch gemacht wer­den, Por­to wird mit Post­be­leg ver­gü­tet.

i) Auf­ga­ben der Kas­sen­prü­fer
Die von der Mit­glie­der­ver­samm­lung benann­ten 2 Kas­sen­prü­fer über­prü­fen vor der jähr­li­chen Mit­glie­der­ver­samm­lung die Bücher und Kas­se des Ver­eins auf Voll­stän­dig­keit und Rich­tig­keit.

Der Schatz­meis­ter hat bei­den Prü­fern alle Bele­ge und Kon­to­aus­zü­ge sowie die Hand­kas­se zur Kon­trol­le vor­zu­le­gen. Kas­sen­bü­cher und Bele­ge kön­nen den Prü-fern aus­ge­hän­digt wer­den. Die Hand­kas­se bleibt in jedem Fall bei dem oder der Schatzmeister/in.

j) Prü­fungs­be­richt
Die Kas­sen­prü­fer haben einen schrift­li­chen Prü­fungs­be­richt zu erstel­len und den­sel­ben unver­züg­lich an den 1. Vor­sit­zen­den wei­ter­zu­lei­ten. Die­ses Ori­gi­nal ver-bleibt, bis zur Vor­la­ge beim Finanz­amt, in der Obhut des Vor­sit­zen­den.

Eine Kopie des Prü­fungs­be­richts, mit Unter­schrift der Prü­fer, kommt bei der Mit­glie­der­ver­samm­lung zur Vor­la­ge und dient den Prü­fern als Grund­la­ge des münd­li­chen Berichts an die Mit­glie­der. Die­ses Schrift­stück ver­bleibt bei den Ver­eins­ak­ten. Nach abge­schlos­se­ner Prü­fung beschei­ni­gen die Kas­sen­prü­fer mit Datum und Unter­schrift die erfolg­te Prü­fung im Kas­sen­buch und zwar unmit­tel­bar nach den Jah-res­ab­schluß­zah­len. Bemer­kun­gen über gute oder schlech­te Buch­füh­rung sind in den Kas­sen­bü­chern nicht erlaubt.

III. Zuschüsse

a) Der BSC gewährt im Rah­men sei­ner finan­zi­el­len Mög­lich­kei­ten den Teil­neh­mern der ver­schie­de­nen Meis­ter­schaf­ten Zuschüs­se in Form von Teil­über­nah­me der anfal­len­den Über­nach­tungs- und Fahrt­kos­ten.

Die Höhe der Kos­ten rich­tet sich nach Ter­min­le­gung der unter­schied­li­chen Klas­sen­ein­tei­lung, d.h. daß unter Umstän­den Ein­zel­star­ter die glei­chen Zuschüs­se bekom­men wie z.B. eine Fahr­ge­mein­schaft.

b) Mit­glie­der, wel­che sich qua­li­fi­ziert haben und nicht an den Meis­ter­schaf­ten teil­neh­men, dies jedoch so spät zum Aus­druck brin­gen, daß die Start­ge­büh­ren bereits bezahlt sind, müs­sen die­sen Betrag erset­zen.

IV Anfänger-Bogenmaterial

a) Ein Inter­es­sent hat die Mög­lich­keit ohne wei­te­re Ver­pflich­tung Trai­ner­stun­den zu neh­men. Dazu wird ihm Bogen­ma­te­ri­al aus dem Ver­eins­be­stand zur Ver­fü­gung gestellt. Pro Trai­ner­stun­de/-ein­heit erhebt der Ver­ein eine Gebühr von € 15,00.
Für Jugend­li­che gemäß Punkt II. a) 1. die­ser Ord­nung beträgt die Gebühr pro Trai­ner­stun­de € 10,00, die ers­te Trai­ner­stun­de ist frei.

Wenn der Bogen­sport dem Inter­es­sen­ten liegt, erhält er den Auf­nah­me­an­trag mit den ent­spre­chen­den Kon­di­tio­nen. Ab die­sem Zeit­punkt zahlt der Inter­es­sent wei­ter­hin den pro Trai­ner­stun­de fest­ge­setz­ten Betrag bis zur Auf­nah­me­ent­schei­dung durch Vor­stands­be­schluß. Wird der Inter­es­sent Mit­glied, wer­den die Zah­lun­gen für Trai­ner­stun­den, die nach Stel­lung des Auf­nah­me­an­tra­ges erfolg­ten, mit der zu zah­len­den Auf­nah­me­ge­bühr ver­rech­net. Über­zah­lun­gen gehen zu Guns­ten des Ver­eins.

b) Mate­ri­al­be­nut­zung
Zum Zeit­punkt der Über­ga­be des Auf­nah­me­an­tra­ges, d.h. der Inter­es­sent hat sich ent­schlos­sen dem BSC bei­zu­tre­ten, steht dem künf­ti­gen Mit­glied wei­ter­hin bis zum Kauf eines eige­nen Bogens, längs­tens jedoch zwölf Mona­te, ein Club­bo­gen zum Trai­ning zu Ver­fü­gung. Aller­dings muß er für Tab, Arm­schutz, Streif­schutz, Köcher und Pfei­le selbst sor­gen. Ein Anrecht auf einen bestimm­ten Bogen wäh­rend die­ser Zeit besteht nicht. Jugend­li­chen, die sich z.Zt. noch auf ihr end­gül­ti­ges Zug­ge­wicht hoch­trai­nie­ren, stellt der BSC vor­han­de­ne Club-Wurf­arme auch län­ger als ein Jahr zur Ver­fü­gung. Die wei­ter­füh­ren­de Nut­zung von Club-Wurf­arm­en ist schrift­lich zu bean­tra­gen. Ein Anrecht auf wei­ter­füh­ren­de Nut­zung von Club-Wurf­arm­en besteht nicht.

c) Ersatz­leis­tung bei Beschä­di­gung von Club­ma­te­ri­al
Wäh­rend der Trai­ner­stun­den obliegt die Sorg­falts­pflicht hin­sicht­li­che des zur Ver­fü­gung gestell­ten Ver­eins­ma­te­ri­als dem jewei­li­gen Trai­ner. Eine Haf­tung des Inter­es­sen­ten besteht nur im Fal­le mut­wil­li­ger Beschä­di­gung.

Für vom BSC per­ma­nent aus­ge­lie­he­nes Bogen- bzw. Ver­eins­ma­te­ri­al haf­tet der Benut­zer. Jeg­li­che Beschä­di­gung, sei es nach­läs­si­ge Behand­lung oder mut­wil­li­ge Beschä­di­gung, führt zum Ersatz gemäß dem Markt­wert.

Wenn der Benut­zer eine Haft­pflicht- bzw. Fami­li­en­ver­si­che­rung hat, soll­te er fest­stel­len, ob Sport­ver­si­che­rung mit­be­steht. Falls nicht ist die­se für einen ganz gerin­gen Jah­res­bei­trag mög­lich.

V. Gelände

a) Benut­zung
Zusätz­lich zu den in der Sat­zung und Sport­ord­nung vor­ge­se­he­nen sport­li­chen Betä­ti­gun­gen dür­fen Frei­zeit­spie­le aus­ge­übt wer­den solan­ge der Sport­be­trieb nicht dar­un­ter lei­det. Die Benut­zung der Sport­an­la­ge zu pri­va­ten Zwe­cken erfolgt, auch für gela­de­ne Gäs­te, auf eige­nes Risi­ko und eige­ne Gefahr.

b) Unter­halt
Zur nöti­gen Erhal­tung und Pfle­ge des Gelän­des, ein­schließ­lich Club­haus, sind vom Platz­wart Arbeits­ta­ge fest­zu­le­gen.

Die Teil­nah­me an den Arbeits­ta­gen ist Pflicht.

VI. Turniere und Meisterschaften

a) Ver­si­che­rung
Aus ver­si­che­rungs­tech­ni­schen Grün­den müs­sen alle Teil­nah­men an Tur­nie­ren und Meis­ter­schaf­ten unse­rer Mit­glie­der in schrift­li­cher Form dem Sport­wart ange­zeigt wer­den. Es besteht nur Ver­si­che­rungs­schutz bei der An- und Abrei­se vom Tur-nier­ort oder Platz, wenn die Teil­nah­me im Namen des Ver­eins erfolgt. Dies gilt mit der oben genann­ten schrift­li­chen Notiz an den Sport­wart als gege­ben.

b) Mann­schafts-Ehren­prei­se, Urkun­den
Es ist Tra­di­ti­on des Ver­eins, daß alle Poka­le, Urkun­den oder sons­ti­ge Ehren­prei­se wel­che von Mann­schaf­ten errun­gen wer­den, zur all­ge­mei­nen Infor­ma­ti­on und zum sport­li­chen Anreiz im Club­haus aus­ge­stellt wer­den. Der Ver­ein läßt die Ehren-prei­se mit den Namen der Gewin­ner beschrif­ten.

VII. Protokollführung

Das Sit­zungs­pro­to­koll soll ent­hal­ten:
a) Ort, Tag und Stun­de der Ver­samm­lung

b) Die Namen des Ver­samm­lungs­lei­ter und des Schrift­füh­rers

c) Die Zahl der erschie­ne­nen Mit­glie­der

d) Die Fest­stel­lung, daß die Ver­samm­lung ord­nungs­ge­mäß (sat­zungs­ge­mäß) ein­be­ru­fen wur­de

e) Die Bekannt­ga­be der Tages­ord­nung mit der Fest­stel­lung, daß die­se bei der Ein­be­ru­fung der Ver­samm­lung zuge­lei­tet wur­de.

f) Die Ver­kün­dung der gestell­ten Anträ­geg) Die Art der Abstim­mung (schrift­lich, Zuruf, Hand­zei­chen)

h) Das genaue Abstim­mungs­er­geb­nis (Zahl der Ja- und Nein­stim­men, Ent­hal­tun­gen, ungül­ti­gen Stim­men)

i) Fest­stel­lung der erfor­der­li­chen Stim­men zur Zustim­mung oder Ableh­nung (Sat­zung § 7 Zif­fer 7 und 8)

j) Bei Wah­len zu Vor­stands­äm­tern sind die Namen und Ämter der gewähl­ten Per­so­nen genau zu bezeich­nen.

k) Bei Sat­zungs­än­de­run­gen muß der genaue Wort­laut der Ände­rung fest­ge­hal­ten wer­den.

l) Ein Wider­spruch gegen einen Beschluß der Mit­glie­der­ver­samm­lung muß stets im Pro­to­koll ver­merkt wer­den.

m) eine spä­te­re Ergän­zung des Pro­to­kolls ist nur durch ein sepa­ra­tes Nach­trags­pro­to­koll mög­lich (Ergän­zung und Berich­ti­gung oder Ver­ges­sen eines Punk­tes)

n) Schreib- und/oder Rechen­feh­ler sowie offen­sicht­li­che Unrich­tig­kei­ten kön­nen auch nach­träg­lich im bestehen­den Pro­to­koll ver­bes­sert wer­den.

o) Eine Anwe­sen­heits­lis­te ist im Pro­to­koll nicht erfor­der­lich, soll­te jedoch für die Akten ange­fer­tigt wer­den.

p) Als Abschluß des Pro­to­kolls ste­hen die Unter­schrif­ten des Schrift­füh­rers und des Ver­samm­lungs­lei­ters.

VIII. Wettkampfklassen — Ummeldung

a) Ummel­dun­gen bezüg­lich der Wett­kampf­klas­se müs­sen über den Sport­wart beim Hes­si­schen Schüt­zen­ver­band (nach­fol­gend nur als HSV bezeich­net) bis zum 1. Sep­tem­ber des­Vor­jah­res schrift­lich bean­tragt wer­den. Die Ummel­de­ge­büh­ren sind vom Schüt­zen selbst zu tra­gen, sofern die Ummel­dung nicht auf aus­drück­li­chen Wunsch des Sport­warts erfolgt (z.B. bes­se­re Mann­schafts­auf­stel­lung).

b) Ummel­dun­gen bezüg­lich der Wett­kampf­ar­ten (Start für einen ande­ren Ver­ein) wer­den nicht vom BSC durch­ge­führt, son­dern oblie­gen dem Schüt­zen selbst, wie auch die Ent­rich­tung der dazu not­wen­di­gen Gebüh­ren.

c) Star­tet ein Mit­glied des BSC in einer oder meh­re­ren Wett­kampf­ar­ten für einen ande­ren Ver­ein, so hat es kei­nen Anspruch auf Erfül­lung von Abschnitt III a) und b) bezüg­lich den Meis­ter­schaf­ten der betref­fen­den Wett­kampf­art.

d) Wei­te­res regelt die Sport- bzw. Wett­kampf­ord­nung des jewei­li­gen Fach­ver­ban­des.

e) Bei offe­nen Tur­nie­ren steht es dem Mit­glied frei, für wel­chen Ver­ein es star­ten möch­te. Erfolgt die Anmel­dung jedoch über den BSC, so ist es damit dem Ver­ein ver­pflich­tet.

Über­ar­bei­te­te Fas­sung. Beschlos­sen auf der Mit­glie­der­ver­samm­lung vom 18. März 2023.