Jugendordnung
§1 Name und Wesen
§2 Die Vereinsjugend will
§3 Grundsätze/Rechtsvorschriften
§ 4 Organe
§ 5 Jugendversammlung
§ 6 Der Jugendwart
§ 7 Der Jugendsprecher
§ 8 Einzeltrainingslizenzen
§ 9 Eltern und/oder Erziehungsberechtigte
§ 10 Jugendordnungsänderung
Gemäß der Satzung des Bogensport-Club-Frankfurt e.V., § 9.1, erhält die Vereinsjugend eine Jugendordnung. Die Jugendordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Die Jugendordnung soll die schießtechnische Ausbildung der Vereinsjugend regeln und als allgemeine Orientierungshilfe dienen.
§1 Name und Wesen
Alle Vereinsmitglieder, die entsprechend der jeweils gültigen Sportordnung der Dachverbände im Jugendbereich starten und der Jugendwart bilden die Vereinsjugend im Bogensport Club Frankfurt; im folgenden Jugendliche genannt.
§2 Die Vereinsjugend will
2.1 durch die Jugendarbeit im BSC jungen Menschen ermöglichen, sich im Bogensportschießen auszubilden und trainieren zu lassen, sowie das Bogenschießen im Vereinsrahmen auszuüben.
2.2 zur Persönlichkeitsbildung beitragen. Befähigungen zum sozialen Verhalten fördern; das gesellschaftliche Engagement sporttreibender Jugendlicher anregen und in ihnen durch Begegnungen und Wettkämpfen mit anderen Vereinen, Bereitschaft zu vereinsübergreifender Verständigung wecken.
§3 Grundsätze/Rechtsvorschriften
3.1 Neben den gültigen Rechtsvorschriften und Gesetzen gelten die Vereins-/Clubsatzung, die Geschäftsordnung, die Sportordnung, sowie die Sportordnungen der übergeordneten Dachverbände.
3.2 Durch Aufnahme des Jugendlichen in der Bogensport-Club-Frankfurt e.V. geht die Aufsichts- und Fürsorgepflicht, während des Aufenthaltes des Jugendlichen auf dem Vereingelände sowie auf Meisterschaften auf dem Bogensport-Club-Frankfurt über.
3.3 Aufsichtpflicht besteht, solange sich der Jugendliche in der Obhut des Vereins befindet. Ausgenommen sind die Hin- und Rückwege zum und vom Vereingelände, sowie Wege zu und von Meisterschaften.
3.4 Zur Erfüllung dieser Pflicht bedient sich der BSC Frankfurt des Jugendwartes oder vom Jugendwart weiterer beauftragter Personen als sogenannte Erfüllungsgehilfen im Sinne des § 278 BGB. Den Anordnungen des Jugendwartes ist Folge zu leisten.
3.5. Der Aufsichtspflicht wird in der Regel genüge getan,
- wenn die Jugendlichen über mögliche Gefahren ihrer Tätigkeit belehrt werden.
- wenn bei Missachtung der Belehrung eingegriffen wird.
- wenn durch Überwachung ein Handeln verhindert wird, das Schaden anrichten
könnte.
3.6 Das Gesetz zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit, insbesondere in Hinsicht auf Alkohol und Tabakgenuss, wird geachtet.
§ 4 Organe
Die Organe der Jugendordnung sind
- Die Jugendversammlung
- Der Jugendwart
- Der Jugendsprecher
§ 5 Jugendversammlung
5.1 Es gibt Ordentliche und Außerordentliche Jugendversammlungen.
Die Ordentliche Jugendversammlung findet jährlich statt. Die Außerordentliche Jugendversammlung findet nach Bedarf statt. Auf Antrag von mindestens 20 % der Jugendlichen oder wenn das besondere Interesse der Jugendlichen des es erfordert, ist eine Außerordentliche Jugendversammlung einzuberufen. Einladungen ergeben sich aus § 7 der Vereinsatzung.
5.2 Die Jugendversammlung ist das oberste Organ der Vereinsjugend.
5.3 Jugendversammlungen sind durch den Jugendwart schriftlich einzuberufen und zu leiten.
5.4 Die Jugendversammlung setzt sich aus den Jugendlichen des BSC und dem Jugendwart zusammen.
5.5 Jedes Mitglied der Vereinsjugend (ausgenommen Jugendwart) hat eine Stimme.
5.6 Eine Stimmübertragung auf ein anderes Mitglied ist unzulässig.
5.7 Bei Abstimmung und Wahlen genügt die einfache Mehrheit.
5.8 Wahlen werden nach der Satzung des BSC § 8.4 durchgeführt.
§ 6 Der Jugendwart
6.1 Der Jugendwart ist ein ordentliches, volljähriges Vereinsmitglied, das von der Vereinsjugend zu wählen und von der Mitgliederversammlung zu bestätigen ist.
Der Jugendwart leitet die sportliche Ausbildung der Vereinjugend und regelt Meldungen und Teilnahme an Meisterschaften.
6.2 Der Jugendwart muss geeignet sein.
6.3 Die Eignung richtet sich u.a. nach:
- Größe der Sportlergruppe
- Risiko der sportlichen Betätigung
- Sportlicher Erfahrung
- Sportlicher Ausbildung (Lizenzen o.ä.)
6.4 Der Jugendwart wird in Jahren mit ungerader Jahreszahl gewählt
§ 7 Der Jugendsprecher
7.1 Der Jugendsprecher gehört der Vereinsjugend des BSC Frankfurt an.
7.2 Das passive Wahlalter ab dem 10. Lebensjahr
7.3 Der Jugendsprecher wird von der Vereinsjugend (ausgenommen Jugendwart) vorgeschlagen und gewählt.
7.4 Der Jugendsprecher ist Vertrauensperson der Jugendlichen uns vertritt deren Belange gegenüber dem Jugendwart und dem Vorstand.
7.5 Der Jugendsprecher wird in Jahren mit gerader Jahreszahl gewählt
§ 8 Einzeltrainingslizenzen
Grundsätzlich werden vor der Volljährigkeit (Eigenverantwortlichkeit) keine Einzeltrainingslizenzen erteilt.
In begründeten Ausnahmefällen kann auf Antrag, mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten, eine Einzeltrainingslizenz erteilt werden.
Der Jugendliche (die Erziehungsberechtigten) ist (sind) dann eigenverantwortlich.
Der Jugendwart prüft den Antragsteller auf
- seinen Kenntnisstand der Schießbestimmungen
- seinen Stand der Schießtechnik
- Turnier-/Wettkampferfahrung
- individuelle Verhaltensweise
Der Vorstand entscheidet und erteilt die Einzeltrainingslizenzen für die Vereinsjugend. Erteilte Einzeltrainingslizenzen können bei Fehlverhalten jederzeit wieder aberkannt werden.
§ 9 Eltern und/oder Erziehungsberechtigte
9.1 Eltern und/oder Erziehungsberechtigte teilen dem Vorstand vor Aufnahme des Jugendlichen in den BSC mit, ob oder welche chronische Erkrankungen oder sonstige gesundheitliche Auffälligkeiten beim Jugendlichen bestehen. Gegebenenfalls ist eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorzulegen.
9.2 Eine schriftliche Einverständniserklärung von Eltern und /oder Erziehungsberechtigten ist vorzulegen, wenn andersartige Sportarten (Schwimmen, Radfahren, Laufdisziplinen o. ä.), zum Erwerb verschiedener Leistungsabzeichen, durchgeführt werden.
9.3 Eltern und/oder Erziehungsberechtigte können sich jederzeit beim Jugendwart über die sportliche Betätigung des Jugendlichen informieren.
§ 10 Jugendordnungsänderung
Änderung der Jugendordnung können nur von der Ordentlichen oder Außerordentlichen Jugendversammlung beschlossen werden. Änderungen bedürfen der Zustimmung von mindestens Zweidrittel der anwesenden Stimmberechtigten und der Bestätigung der Mitgliederversammlung
Aufgestellt und beschlossen in der Jugendversammlung am 19.12.2008
Bestätigt durch Mitgliederversammlung am 14.02.2009