Satzung & Ordnungen

◄ Zurück zur Über­sicht

Jugendordnung

§1 Name und Wesen
§2 Die Ver­eins­ju­gend will
§3 Grundsätze/Rechtsvorschriften
§ 4 Orga­ne
§ 5 Jugend­ver­samm­lung
§ 6 Der Jugend­wart
§ 7 Der Jugend­spre­cher
§ 8 Ein­zel­trai­nings­li­zen­zen
§ 9 Eltern und/oder Erzie­hungs­be­rech­tig­te
§ 10 Jugend­ord­nungs­än­de­rung

Gemäß der Sat­zung des Bogen­sport-Club-Frank­furt e.V., § 9.1, erhält die Ver­eins­ju­gend eine Jugend­ord­nung. Die Jugend­ord­nung ist nicht Bestand­teil der Sat­zung. Die Jugend­ord­nung soll die schieß­tech­ni­sche Aus­bil­dung der Ver­eins­ju­gend regeln und als all­ge­mei­ne Ori­en­tie­rungs­hil­fe die­nen.

§1 Name und Wesen

Alle Ver­eins­mit­glie­der, die ent­spre­chend der jeweils gül­ti­gen Sport­ord­nung der Dach­ver­bän­de im Jugend­be­reich star­ten und der Jugend­wart bil­den die Ver­eins­ju­gend im Bogen­sport Club Frank­furt; im fol­gen­den Jugend­li­che genannt.

§2 Die Vereinsjugend will

2.1 durch die Jugend­ar­beit im BSC jun­gen Men­schen ermög­li­chen, sich im Bogen­sport­schie­ßen aus­zu­bil­den und trai­nie­ren zu las­sen, sowie das Bogen­schie­ßen im Ver­eins­rah­men aus­zu­üben.

2.2 zur Per­sön­lich­keits­bil­dung bei­tra­gen. Befä­hi­gun­gen zum sozia­len Ver­hal­ten för­dern; das gesell­schaft­li­che Enga­ge­ment sport­trei­ben­der Jugend­li­cher anre­gen und in ihnen durch Begeg­nun­gen und Wett­kämp­fen mit ande­ren Ver­ei­nen, Bereit­schaft zu ver­eins­über­grei­fen­der Ver­stän­di­gung wecken.

§3 Grundsätze/Rechtsvorschriften

3.1 Neben den gül­ti­gen Rechts­vor­schrif­ten und Geset­zen gel­ten die Ver­eins-/Club­sat­zung, die Geschäfts­ord­nung, die Sport­ord­nung, sowie die Sport­ord­nun­gen der über­ge­ord­ne­ten Dach­ver­bän­de.

3.2 Durch Auf­nah­me des Jugend­li­chen in der Bogen­sport-Club-Frank­furt e.V. geht die Auf­sichts- und Für­sor­ge­pflicht, wäh­rend des Auf­ent­hal­tes des Jugend­li­chen auf dem Ver­ein­ge­län­de sowie auf Meis­ter­schaf­ten auf dem Bogen­sport-Club-Frank­furt über.

3.3 Auf­sicht­pflicht besteht, solan­ge sich der Jugend­li­che in der Obhut des Ver­eins befin­det. Aus­ge­nom­men sind die Hin- und Rück­we­ge zum und vom Ver­ein­ge­län­de, sowie Wege zu und von Meis­ter­schaf­ten.

3.4 Zur Erfül­lung die­ser Pflicht bedient sich der BSC Frank­furt des Jugend­war­tes oder vom Jugend­wart wei­te­rer beauf­trag­ter Per­so­nen als soge­nann­te Erfül­lungs­ge­hil­fen im Sin­ne des § 278 BGB. Den Anord­nun­gen des Jugend­war­tes ist Fol­ge zu leis­ten.

3.5. Der Auf­sichts­pflicht wird in der Regel genü­ge getan,

  • wenn die Jugend­li­chen über mög­li­che Gefah­ren ihrer Tätig­keit belehrt wer­den.
  • wenn bei Miss­ach­tung der Beleh­rung ein­ge­grif­fen wird.
  • wenn durch Über­wa­chung ein Han­deln ver­hin­dert wird, das Scha­den anrich­ten
    könn­te.

3.6 Das Gesetz zum Schutz der Jugend in der Öffent­lich­keit, ins­be­son­de­re in Hin­sicht auf Alko­hol und Tabak­ge­nuss, wird geach­tet.

§ 4 Organe

Die Orga­ne der Jugend­ord­nung sind

  • Die Jugend­ver­samm­lung
  • Der Jugend­wart
  • Der Jugend­spre­cher

§ 5 Jugendversammlung

5.1 Es gibt Ordent­li­che und Außer­or­dent­li­che Jugend­ver­samm­lun­gen.
Die Ordent­li­che Jugend­ver­samm­lung fin­det jähr­lich statt. Die Außer­or­dent­li­che Jugend­ver­samm­lung fin­det nach Bedarf statt. Auf Antrag von min­des­tens 20 % der Jugend­li­chen oder wenn das beson­de­re Inter­es­se der Jugend­li­chen des es erfor­dert, ist eine Außer­or­dent­li­che Jugend­ver­samm­lung ein­zu­be­ru­fen. Ein­la­dun­gen erge­ben sich aus § 7 der Ver­ein­sat­zung.

5.2 Die Jugend­ver­samm­lung ist das obers­te Organ der Ver­eins­ju­gend.

5.3 Jugend­ver­samm­lun­gen sind durch den Jugend­wart schrift­lich ein­zu­be­ru­fen und zu lei­ten.

5.4 Die Jugend­ver­samm­lung setzt sich aus den Jugend­li­chen des BSC und dem Jugend­wart zusam­men.

5.5 Jedes Mit­glied der Ver­eins­ju­gend (aus­ge­nom­men Jugend­wart) hat eine Stim­me.

5.6 Eine Stimm­über­tra­gung auf ein ande­res Mit­glied ist unzu­läs­sig.

5.7 Bei Abstim­mung und Wah­len genügt die ein­fa­che Mehr­heit.

5.8 Wah­len wer­den nach der Sat­zung des BSC § 8.4 durch­ge­führt.

§ 6 Der Jugendwart

6.1 Der Jugend­wart ist ein ordent­li­ches, voll­jäh­ri­ges Ver­eins­mit­glied, das von der Ver­eins­ju­gend zu wäh­len und von der Mit­glie­der­ver­samm­lung zu bestä­ti­gen ist.
Der Jugend­wart lei­tet die sport­li­che Aus­bil­dung der Ver­ein­ju­gend und regelt Mel­dun­gen und Teil­nah­me an Meis­ter­schaf­ten.

6.2 Der Jugend­wart muss geeig­net sein.

6.3 Die Eig­nung rich­tet sich u.a. nach:

  • Grö­ße der Sport­ler­grup­pe
  • Risi­ko der sport­li­chen Betä­ti­gung
  • Sport­li­cher Erfah­rung
  • Sport­li­cher Aus­bil­dung (Lizen­zen o.ä.)

6.4 Der Jugend­wart wird in Jah­ren mit unge­ra­der Jah­res­zahl gewählt

§ 7 Der Jugendsprecher

7.1 Der Jugend­spre­cher gehört der Ver­eins­ju­gend des BSC Frank­furt an.

7.2 Das pas­si­ve Wahl­al­ter ab dem 10. Lebens­jahr

7.3 Der Jugend­spre­cher wird von der Ver­eins­ju­gend (aus­ge­nom­men Jugend­wart) vor­ge­schla­gen und gewählt.

7.4 Der Jugend­spre­cher ist Ver­trau­ens­per­son der Jugend­li­chen uns ver­tritt deren Belan­ge gegen­über dem Jugend­wart und dem Vor­stand.

7.5 Der Jugend­spre­cher wird in Jah­ren mit gera­der Jah­res­zahl gewählt

§ 8 Einzeltrainingslizenzen

Grund­sätz­lich wer­den vor der Voll­jäh­rig­keit (Eigen­ver­ant­wort­lich­keit) kei­ne Ein­zel­trai­nings­li­zen­zen erteilt.
In begrün­de­ten Aus­nah­me­fäl­len kann auf Antrag, mit Zustim­mung der Erzie­hungs­be­rech­tig­ten, eine Ein­zel­trai­nings­li­zenz erteilt wer­den.
Der Jugend­li­che (die Erzie­hungs­be­rech­tig­ten) ist (sind) dann eigen­ver­ant­wort­lich.
Der Jugend­wart prüft den Antrag­stel­ler auf

  • sei­nen Kennt­nis­stand der Schieß­be­stim­mun­gen
  • sei­nen Stand der Schieß­tech­nik
  • Tur­nier-/Wett­kampf­erfah­rung
  • indi­vi­du­el­le Ver­hal­tens­wei­se

Der Vor­stand ent­schei­det und erteilt die Ein­zel­trai­nings­li­zen­zen für die Ver­eins­ju­gend. Erteil­te Ein­zel­trai­nings­li­zen­zen kön­nen bei Fehl­ver­hal­ten jeder­zeit wie­der aberkannt wer­den.

§ 9 Eltern und/oder Erzie­hungs­be­rech­tig­te

9.1 Eltern und/oder Erzie­hungs­be­rech­tig­te tei­len dem Vor­stand vor Auf­nah­me des Jugend­li­chen in den BSC mit, ob oder wel­che chro­ni­sche Erkran­kun­gen oder sons­ti­ge gesund­heit­li­che Auf­fäl­lig­kei­ten beim Jugend­li­chen bestehen. Gege­be­nen­falls ist eine ärzt­li­che Unbe­denk­lich­keits­be­schei­ni­gung vor­zu­le­gen.

9.2 Eine schrift­li­che Ein­ver­ständ­nis­er­klä­rung von Eltern und /oder Erzie­hungs­be­rech­tig­ten ist vor­zu­le­gen, wenn anders­ar­ti­ge Sport­ar­ten (Schwim­men, Rad­fah­ren, Lauf­dis­zi­pli­nen o. ä.), zum Erwerb ver­schie­de­ner Leis­tungs­ab­zei­chen, durch­ge­führt wer­den.

9.3 Eltern und/oder Erzie­hungs­be­rech­tig­te kön­nen sich jeder­zeit beim Jugend­wart über die sport­li­che Betä­ti­gung des Jugend­li­chen infor­mie­ren.

§ 10 Jugendordnungsänderung

Ände­rung der Jugend­ord­nung kön­nen nur von der Ordent­li­chen oder Außer­or­dent­li­chen Jugend­ver­samm­lung beschlos­sen wer­den. Ände­run­gen bedür­fen der Zustim­mung von min­des­tens Zwei­drit­tel der anwe­sen­den Stimm­be­rech­tig­ten und der Bestä­ti­gung der Mit­glie­der­ver­samm­lung

Auf­ge­stellt und beschlos­sen in der Jugend­ver­samm­lung am 19.12.2008
Bestä­tigt durch Mit­glie­der­ver­samm­lung am 14.02.2009